21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25475

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Urteil12.10.2017Landgericht Berlin67 S 196/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 1408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1408
  • WuM 2017, 708Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 708
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil08.06.2017, 122 C 50/17
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil12.10.2017

Durch Mietver­trags­klausel auferlegte Ver­waltungs­kosten­pauschale neben der Grundmiete unwirksamMieter kann geleistete Pauschale zurückfordern

Wird durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart, dass der Wohnungsmieter neben der Grundmiete noch eine Ver­waltungs­kosten­pauschale zu tragen hat, ist dies gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Der Mieter kann daher die Rückzahlung der geleisteten Pauschale gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem im Juli 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung war eine Klausel zu einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von monatlich 34,38 EUR enthalten. Der Mieter hielt diese Pauschale für unzulässig und erhob schließlich Klage auf Rückzahlung der geleisteten Pauschale. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Es hielt die Vereinbarung über die Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale für wirksam. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale zu, da die entsprechende Vereinbarung gegen § 556 Abs. 1 BGB verstoße und somit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam sei.

Vereinbarung über Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale unwirksam

Die Klausel zur Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale sei unzulässig, so das Landgericht, da gemäß § 556 Abs. 1 BGB über die Grundmiete hinaus nur die pauschale oder abrech­nungs­pflichtige Abwälzung und Umlage von Betriebskosten gestattet sei. Davon umfasst seien nicht Verwal­tungs­kosten.

Ausweis der Pauschale kein reiner Hinweis auf interne Kalkulation des Vermieters

Soweit die Vermieterin anführte, dass es sich bei der Klausel zur Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale lediglich um einen Hinweis auf die interne Kalkulation der Grundmiete handele, folgte das Landgericht dem nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass noch nicht erfasste Zusatzkosten auferlegt werden sollen. So sei die Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale im Mietvertrag zusätzlich und in Abgrenzung zu den ebenfalls ausdrücklich bezifferten Betriebs- und Heizkos­ten­vor­aus­zah­lungen ausgewiesen. Zudem errechne sich die Sicher­heits­leistung des Mieters auf drei Grundmieten unter Ausschluss der Verwal­tungs­kos­ten­pau­schale.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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