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- GE 2017, 1408Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 1408
- WuM 2017, 708Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 708
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil08.06.2017, 122 C 50/17
Landgericht Berlin Urteil12.10.2017
Durch Mietvertragsklausel auferlegte Verwaltungskostenpauschale neben der Grundmiete unwirksamMieter kann geleistete Pauschale zurückfordern
Wird durch eine Klausel im Mietvertrag vereinbart, dass der Wohnungsmieter neben der Grundmiete noch eine Verwaltungskostenpauschale zu tragen hat, ist dies gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam. Der Mieter kann daher die Rückzahlung der geleisteten Pauschale gemäß § 812 Abs. 1 BGB verlangen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem im Juli 2015 geschlossenen Mietvertrag über eine Wohnung war eine Klausel zu einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von monatlich 34,38 EUR enthalten. Der Mieter hielt diese Pauschale für unzulässig und erhob schließlich Klage auf Rückzahlung der geleisteten Pauschale. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Es hielt die Vereinbarung über die Verwaltungskostenpauschale für wirksam. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwaltungskostenpauschale
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Mieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Mieter stehe gemäß § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Verwaltungskostenpauschale zu, da die entsprechende Vereinbarung gegen § 556 Abs. 1 BGB verstoße und somit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam sei.
Vereinbarung über Verwaltungskostenpauschale unwirksam
Die Klausel zur Verwaltungskostenpauschale sei unzulässig, so das Landgericht, da gemäß § 556 Abs. 1 BGB über die Grundmiete hinaus nur die pauschale oder abrechnungspflichtige Abwälzung und Umlage von Betriebskosten gestattet sei. Davon umfasst seien nicht Verwaltungskosten.
Ausweis der Pauschale kein reiner Hinweis auf interne Kalkulation des Vermieters
Soweit die Vermieterin anführte, dass es sich bei der Klausel zur Verwaltungskostenpauschale lediglich um einen Hinweis auf die interne Kalkulation der Grundmiete handele, folgte das Landgericht dem nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass noch nicht erfasste Zusatzkosten auferlegt werden sollen. So sei die Verwaltungskostenpauschale im Mietvertrag zusätzlich und in Abgrenzung zu den ebenfalls ausdrücklich bezifferten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen ausgewiesen. Zudem errechne sich die Sicherheitsleistung des Mieters auf drei Grundmieten unter Ausschluss der Verwaltungskostenpauschale.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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