18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31720

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Beschluss28.09.2021Landgericht Berlin67 S 139/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 169Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 169
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil05.05.2021, 7 C 167/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss28.09.2021

Fahrlässige Pflicht­ver­letzung bei fehlender Kenntnis von AbmahnungNachweis des Zugangs einer Abmahnung beweist nicht Kenntnis der Abmahnung durch Mieter

Kann der Vermieter zwar den Zugang der Abmahnung nachweisen, beweist dies aber nicht, dass der Mieter von der Abmahnung auch Kenntnis genommen hat. Kommt es daher zu einer weiteren Pflicht­ver­letzung, so ist dem Mieter lediglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Räumungs­rechtss­treits vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau im Jahr 2020 stritten sich die Mietver­trags­parteien unter anderem über den Beweis des Zugangs einer Abmahnung. Der Vermieter hatte seinen Mieter wegen unpünktlicher Mietzahlungen abgemahnt und schließlich gekündigt. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Fahrlässiger Zahlungsverzug rechtfertigt keine Kündigung des Mietver­hält­nisses

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nehme man zu Gunsten des Vermieters den Zugang der Abmahnung an, so liege darin noch kein Nachweis der Kenntnis der Abmahnung durch den Mieter. Damit sei dem Mieter allenfalls ein fahrlässiges Zuwiderhandeln gegen die vom Vermieter ausgesprochene Abmahnung vorzuwerfen. Eine derartige Pflicht­ver­letzung wiege weniger schwer als eine vorsätzliche und könne somit keine Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen rechtfertigen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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