18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25025

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Hinweisbeschluss16.05.2017Landgericht Berlin67 S 119/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2017, 250Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2017, Seite: 250
  • GE 2017, 781Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 781
  • WuM 2017, 409Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 409
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 119 C 128/16
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss16.05.2017

Ungenehmigte Aufnahme der Lebensgefährtin in Mietwohnung rechtfertigt bei langjährig beanstan­dungs­freiem Mietverhältnis weder außer­or­dentliche noch ordentliche KündigungFehlen einer erheblichen Pflicht­ver­letzung

Nimmt ein Wohnungsmieter seine Lebensgefährtin mit in die Wohnung auf, ohne zuvor den Vermieter um Erlaubnis gefragt zu haben, rechtfertigt dies im Rahmen eines langjährig beanstan­dungs­freien Mietver­hält­nisses weder eine außer­or­dentliche noch eine ordentliche Kündigung. Es fehlt insofern jedenfalls an der Erheblichkeit einer Pflicht­ver­letzung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung seine Lebensgefährtin mit in die Wohnung aufgenommen. Da die Vermieterin davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde, ging sie von einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung aus und kündigte daher das Mietverhältnis. Dies akzeptierte der Mieter jedoch nicht. Er verwies insbesondere darauf, dass das Mietverhältnis seit 30 Jahren beanstan­dungsfrei verlief. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stehe der Vermieterin nicht zu. Denn die Kündigung sei weder als außer­or­dentliche noch ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen. Dabei ließ das Landgericht offen, ob das Verhalten des Mieters überhaupt pflichtwidrig war und ob es sich bei der Lebensgefährtin des Mieters überhaupt um eine "Dritte" handelte.

Unwirksame Kündigung wegen Unerheblichkeit einer Pflicht­ver­letzung

Nach Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung weder als außer­or­dentliche noch ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen, weil die mögliche Pflichtverletzung des Mieters unerheblich sei. Für eine außer­or­dentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei Voraussetzung, dass durch die unbefugte Gebrauchs­über­lassung Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzt werden. Für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei eine nicht unerhebliche Pflicht­ver­letzung Voraussetzung. An beiden Voraussetzungen fehle es. Es sei zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis seit 30 Jahren beanstan­dungsfrei verlief. Zudem stehe dem Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme seiner Lebensgefährtin zu, so dass die Vermieterin ohnehin die Gebrauchs­über­lassung genehmigen müsse.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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