Dokument-Nr. 25025
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- DWW 2017, 250Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2017, Seite: 250
- GE 2017, 781Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 781
- WuM 2017, 409Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 409
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 119 C 128/16
Landgericht Berlin Hinweisbeschluss16.05.2017
Ungenehmigte Aufnahme der Lebensgefährtin in Mietwohnung rechtfertigt bei langjährig beanstandungsfreiem Mietverhältnis weder außerordentliche noch ordentliche KündigungFehlen einer erheblichen Pflichtverletzung
Nimmt ein Wohnungsmieter seine Lebensgefährtin mit in die Wohnung auf, ohne zuvor den Vermieter um Erlaubnis gefragt zu haben, rechtfertigt dies im Rahmen eines langjährig beanstandungsfreien Mietverhältnisses weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung. Es fehlt insofern jedenfalls an der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung seine Lebensgefährtin mit in die Wohnung aufgenommen. Da die Vermieterin davon nicht in Kenntnis gesetzt wurde, ging sie von einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung aus und kündigte daher das Mietverhältnis. Dies akzeptierte der Mieter jedoch nicht. Er verwies insbesondere darauf, dass das Mietverhältnis seit 30 Jahren beanstandungsfrei verlief. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung stehe der Vermieterin nicht zu. Denn die Kündigung sei weder als außerordentliche noch ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen. Dabei ließ das Landgericht offen, ob das Verhalten des Mieters überhaupt pflichtwidrig war und ob es sich bei der Lebensgefährtin des Mieters überhaupt um eine "Dritte" handelte.
Unwirksame Kündigung wegen Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung
Nach Auffassung des Landgerichts sei die Kündigung weder als außerordentliche noch ordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen, weil die mögliche Pflichtverletzung des Mieters unerheblich sei. Für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei Voraussetzung, dass durch die unbefugte Gebrauchsüberlassung Rechte des Vermieters in erheblichen Maße verletzt werden. Für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung Voraussetzung. An beiden Voraussetzungen fehle es. Es sei zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis seit 30 Jahren beanstandungsfrei verlief. Zudem stehe dem Mieter ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme seiner Lebensgefährtin zu, so dass die Vermieterin ohnehin die Gebrauchsüberlassung genehmigen müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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