Amtsgericht Rheine Urteil21.09.2024
Eigenmächtige Ergänzung der Wohnungsgeberbescheinigung wegen Einzugs des Lebensgefährten rechtfertigt keine fristlose KündigungKein Vorliegen einer schweren Pflichtverletzung
Ergänzt eine Wohnungsmieterin nach dem Einzug ihres Lebensgefährten die Wohnungsgeberbescheinigung um den Namen des Lebensgefährten, so liegt darin keine derart schwere Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung im Münsterland im August 2022 zog mit Einverständnis des Vermieters der Lebensgefährte der Mieterin in die Wohnung. Die Mieterin ergänzte daraufhin eigenmächtig die zum Mietbeginn vom Vermieter erhaltene Wohnungsgeberbescheinigung um den Namen des Lebensgefährten. Nachdem der Vermieter davon erfuhr kündigte er das Mietverhältnis im März 2023 fristlos. Da die Mieterin weigerte diese zu akzeptieren, erhob der Vermieter Räumungsklage.
Vorliegen einer Urkundenfälschung
Das Amtsgericht Rheine entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die fristlose Kündigung sei unwirksam. Zwar sei das nachträgliche Hinzufügen des Lebensgefährten auf der Wohnungsgeberbescheinigung eine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 BGB. Sie habe nämlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass vom Vermieter bestätigt wird, dass auch der Lebensgefährte in die Wohnung mit eingezogen ist. Diese Angabe habe der Vermieter tatsächlich aber nicht gemacht und sei damit falsch.
Keine eine fristlose Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung
Jedoch sei die Pflichtverletzung der Mieterin nicht derart schwer, so das Amtsgericht, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertige. Es sei zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschung keine Verletzung einer mietverglichen Pflicht sei. Sie habe auch keine Auswirkung auf den Gebrauch der Mietsache, da die Anmeldung des Lebensgefährten bei der Meldebehörde keine Voraussetzung für dessen Einzug in die Wohnung sei. Hinzu komme, dass dem Vermieter bekannt war, dass der Lebensgefährte in die Wohnung ziehen wollte. Die Mieterin habe dies nicht verheimlicht. Ohnehin habe der Mieterin ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an den Lebensgefährten zugestanden. Schließlich sei zu beachten, dass die Mieterin nicht mit Schädigungsabsicht gehandelt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2025
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2025, 152/rb)