18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 408

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Urteil05.11.2003BundesgerichtshofVIII ZR 371/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2003, 1606Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2003, Seite: 1606
  • NJW 2004, 56Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 56
  • NZM 2004, 22Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 22
  • WuM 2003, 688Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 688
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.11.2003

Aufnahme eines Lebensgefährten in eine Mietwohnung bedarf der Erlaubnis des Vermieters

Ein Lebensgefährte darf nur mit Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung einziehen. Allerdings darf der Vermieter die Zustimmung im Regefall nicht verweigern. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Der u.a. für das Wohnungs­mietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofes hat klargestellt, daß der Mieter einer Wohnung der – im Regelfall zu erteilenden – Erlaubnis des Vermieters bedarf, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will. Diese Frage war bisher in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Feststel­lungsklage einer Frau, die ihren Lebensgefährten in die von der Beklagten gemietete Wohnung aufgenommen hatte. Die beklagte Vermieterin war ohne Mitteilung der persönlichen Daten des Lebensgefährten der Klägerin nicht bereit, der Mitbenutzung der Mietwohnung durch den Mann zuzustimmen. Die Mieterin hatte deshalb auf Feststellung geklagt, daß sie berechtigt sei, ohne die Erlaubnis der Beklagten den Gebrauch der gemieteten Wohnung ihrem Lebensgefährten mit zu überlassen. Das Amtsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht – in Abweichung von früheren Entscheidungen des Bundes­ge­richtshofes – das erstin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die begehrte Feststellung ausgesprochen; zugleich hat es jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Feststel­lungsklage als unbegründet abgewiesen. Er hat zunächst klargestellt, daß auch nach der Modernisierung des Mietrechts durch das am 1. September 2001 in Kraft getretene Mietrechts­re­form­gesetz von dem Grundsatz auszugehen ist, daß der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt ist, den Gebrauch der Mietsache, z.B. einer gemieteten Wohnung, einem Dritten zu überlassen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Bereich des Wohnungs­miet­rechts ist als "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift – anders als Familien­an­ge­hörige oder Besucher des Mieters – auch der Lebensgefährte anzusehen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof bereits früher ausgesprochen; hiervon ist im übrigen auch der Gesetzgeber bei der Überarbeitung des Mietrechts ausgegangen. Den berechtigten Belangen des Mieters trägt das Gesetz allerdings dadurch Rechnung, daß es in § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Mieter ausdrücklich einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis des Vermieters zur Aufnahme eines Dritten in die gemietete Wohnung einräumt, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Dazu hat der Bundes­ge­richtshof betont, daß der – auf höchst­per­sön­lichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft zu begründen oder fortzusetzen, in aller Regel ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung darzulegen. Die Erlaubnis kann der Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist. Die Änderungen des Mietrechts­re­form­ge­setzes, insbesondere hinsichtlich des Eintritts des Lebensgefährten in den Mietvertrag beim Tod des Mieters (§ 563 BGB), rechtfertigen es jedoch nicht, die Aufnahme des Lebensgefährten in eine Mietwohnung von dem Erlaub­nis­vor­behalt des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ganz auszunehmen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm)

der Leitsatz

BGB §§ 540 Abs. 1, 553

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.

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