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Dokument-Nr. 17350

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Urteil02.11.1990Amtsgericht Aachen9 C 382/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 1112Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1112
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Aachen Urteil02.11.1990

Katholische Kirchengemeinde als Vermieterin: Mieter haben Anspruch auf Aufnahme ihres Lebensgefährten auch bei Verstoß gegen katholische MorallehreAufnahme eines Lebensgefährten nicht unzumutbar für katholische Kirchengemeinde

Wer als Vermieterin einer Wohnung eine katholische Kirchengemeinde hat, hat dennoch ein Anspruch auf Aufnahme seines Lebensgefährten in die Wohnung. Der in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft liegende Verstoß gegen die katholische Morallehre ist dabei unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung beabsichtigte ihren Lebensgefährten mit in die Wohnung aufzunehmen. Sie bat daher ihre Vermieterin um Erlaubnis. Da es sich bei der Vermieterin jedoch um eine katholische Kirchengemeinde handelte und nach deren Verständnis eine nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft ein Verstoß gegen die Grundsätze der katholischen Kirche zu Ehe und Familie darstellte, verweigerte sie ihre Zustimmung. Die Mieterin hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Anspruch auf Aufnahme des Lebensgefährten bestand

Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Erlaub­ni­s­er­teilung gemäß § 549 Abs. 2 BGB (neu: § 553 Abs. 1 BGB) zugestanden. Denn sie habe ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung dargetan. Ein solches Interesse wird regelmäßig durch die Bildung einer auf Dauer angelegten Wohnge­mein­schaft aus persönlichen oder wirtschaft­lichen Gründen begründet.

Keine Unzumutbarkeit der Aufnahme des Lebensgefährten

Für die Vermieterin sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Aufnahme des Lebensgefährten der Mieterin auch nicht unzumutbar im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB (neu: § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewesen. Denn weder habe in der Person des Lebensgefährten ein wichtiger Grund vorgelegen, noch sei die Wohnung übermäßig belegt worden. Dass die Mieterin mit ihrem Lebensgefährten unverheiratet zusammenleben wollte, sei dabei unerheblich gewesen. Denn nichteheliche Lebens­ge­mein­schaften werden von der Bevölkerung akzeptiert.

Gleich­be­handlung der katholischen Kirchengemeinde mit jeder anderen Vermieterin

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Einwand der Unzumutbarkeit aus moralischen oder ethischen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Denn auch der Vermieter habe einen Anspruch auf Gewis­sens­freiheit und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Daher sei der Widerspruch der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft und der katholischen Morallehr grundsätzlich beachtlich. Die Vermieterin habe sich darauf aber nicht berufen können. Durch ihre Stellung als Vermieterin habe die katholische Kirchengemeinde am allgemeinen Wirtschaftsleben teilgenommen. Sie habe sich daher wie jede andere Vermieterin behandeln lassen müssen. Für eine andere Vermieterin wäre die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten nicht unzumutbar gewesen.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1112/rb)

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