18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33615

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Urteil28.09.2023Landgericht Berlin67 S 101/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1151Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1151
  • MDR 2023, 1514Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 1514
  • WuM 2023, 767Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 767
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil16.03.2023, 10 C 147/22
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil28.09.2023

Härteeinwand wegen fehlendem Ersatzwohnraums setzt Anmiet­be­mü­hungen ab Zeitpunkt des Kündi­gungs­zugangs vorausZweifel an Wirksamkeit der Eigen­bedarfs­kündigung unerheblich

Kann ein Mieter nach einer Eigen­bedarfs­kündigung keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden, so greift der Härteeinwand des § 574 Abs. 2 BGB nur, wenn der Mieter seit dem Kündi­gungs­zugang Anmiet­be­mü­hungen entfaltet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mieter Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2020 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Da sich die Mieterin auch nach Ablauf der Kündigungsfrist im Juni 2021 weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Räumungsklage. Die Mieterin berief sich im anschließenden Verfahren auf eine unzumutbare Härte, weil sie keinen angemessenen Ersatzwohnraum finden könne.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Räumungsklage statt. Den Härteeinwand wies es zurück, da die Mieterin erst im August 2022 und damit knapp zwei Jahre nach Ausspruch der Eigen­be­da­rfs­kün­digung und über ein Jahr nach Ablauf der Kündigungsfrist mit der Wohnungssuche angefangen hatte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieterin.

Landgericht wies Härteeinwand ebenfalls zurück

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieterin könne sich nicht auf den Härtegrund des § 574 Abs. 2 BGB berufen. Der Mieter treffe die Obliegenheit, sich mithilfe von Verwandten und Bekannten oder öffentlichen und privaten Stellen sowie unter Inanspruchnahme geeigneter Medien ernsthaft und nachhaltig um eine angemessene Ersatzwohnung zu bemühen. Dabei müsse der Mieter ab dem Zeitpunkt des Kündi­gungs­zugangs die Anmiet­be­mü­hungen entfalten. Nach Ablauf der Kündigungsfrist entstehende Härtegründe seien unbeachtlich. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der Mieter Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung hat.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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