21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34087

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Urteil25.01.2024Landgericht Berlin67 S 264/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 241Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 241
  • WuM 2024, 153Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 153
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil08.09.2022, 117 C 257/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil25.01.2024

Ausreichende Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum bei 244 vergeblichen Wohnungs­be­wer­bungen innerhalb von 2 ½ JahrenBestätigung durch Existenz verschiedener für Wohnungsnot sprechende Verordnungen

Wer als Mieter in Berlin innerhalb von zweieinhalb Jahren 244 vergebliche Wohnungs­be­wer­bungen hatte, kommt seiner Obliegenheit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum ausreichend nach. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Existenz der Mieten­begrenzungs­verordnung, der Kappungs­grenzen­verordnung und der Kündigungs­schutz­klausel-Verordnung das Bestehen einer Wohnungsnot in Berlin feststeht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Eigentümerin der Wohnung wollte diese künftig nutzen, da sie in Berlin in einem Restaurant arbeiten wollte, an dem sie Anteile erworben hatte. Zudem sollte in die Wohnung auch ihr Sohn einziehen, sobald er seine Ausbildung abgeschlossen hat. Die Suche der Mieter nach Ersatzwohnraum im gesamten Stadtgebiet blieb nach zweieinhalb Jahren und 244 Bewerbungen erfolglos. Sie beriefen sich daher auf eine unzumutbare Härte und widersprachen der Kündigung. Die Eigentümerin ließ dies nicht gelten und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Eigentümerin.

Fortsetzung des Mietver­hält­nisses auf bestimmte Zeit

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Eigentümerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Mieter haben der Eigen­be­da­rfs­kün­digung gemäß § 574 Abs. 2 BGB wirksam widersprochen, da die Beendigung des Mietver­hält­nisses mangels angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es bestehe für die Mieter insofern ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietver­hält­nisses auf bestimmte Zeit.

Ausreichende Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum

Die Mieter haben nach Auffassung des Landgerichts ausreichende Bemühungen entfaltet, um Ersatzwohnraum zu beschaffen. Dabei sei zunächst zu beachten, dass durch die Existenz der Mieten­be­gren­zungs­ver­ordnung, der Kappungs­gren­zen­ver­ordnung und der Kündi­gungs­schutz­klausel-Verordnung das Bestehen einer Wohnungsnot in Berlin feststehe. Gemessen daran seien 244 Wohnungs­be­wer­bungen innerhalb von zweieinhalb Jahren hinreichend, um der Obliegenheit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum zu genügen. Insbesondere haben die Mieter angesichts der hohen Anzahl der gescheiteten Anmiet­be­mü­hungen ihre Bemühungen nicht erhöhen müssen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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