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- GE 2024, 241Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 241
- WuM 2024, 153Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 153
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil08.09.2022, 117 C 257/21
Landgericht Berlin Urteil25.01.2024
Ausreichende Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum bei 244 vergeblichen Wohnungsbewerbungen innerhalb von 2 ½ JahrenBestätigung durch Existenz verschiedener für Wohnungsnot sprechende Verordnungen
Wer als Mieter in Berlin innerhalb von zweieinhalb Jahren 244 vergebliche Wohnungsbewerbungen hatte, kommt seiner Obliegenheit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum ausreichend nach. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Existenz der Mietenbegrenzungsverordnung, der Kappungsgrenzenverordnung und der Kündigungsschutzklausel-Verordnung das Bestehen einer Wohnungsnot in Berlin feststeht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 erhielten die Mieter einer Wohnung in Berlin eine Eigenbedarfskündigung. Die Eigentümerin der Wohnung wollte diese künftig nutzen, da sie in Berlin in einem Restaurant arbeiten wollte, an dem sie Anteile erworben hatte. Zudem sollte in die Wohnung auch ihr Sohn einziehen, sobald er seine Ausbildung abgeschlossen hat. Die Suche der Mieter nach Ersatzwohnraum im gesamten Stadtgebiet blieb nach zweieinhalb Jahren und 244 Bewerbungen erfolglos. Sie beriefen sich daher auf eine unzumutbare Härte und widersprachen der Kündigung. Die Eigentümerin ließ dies nicht gelten und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Eigentümerin.
Fortsetzung des Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Eigentümerin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Mieter haben der Eigenbedarfskündigung gemäß § 574 Abs. 2 BGB wirksam widersprochen, da die Beendigung des Mietverhältnisses mangels angemessenen Ersatzwohnraums zu zumutbaren Bedingungen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es bestehe für die Mieter insofern ein Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit.
Ausreichende Bemühungen zur Beschaffung von Ersatzwohnraum
Die Mieter haben nach Auffassung des Landgerichts ausreichende Bemühungen entfaltet, um Ersatzwohnraum zu beschaffen. Dabei sei zunächst zu beachten, dass durch die Existenz der Mietenbegrenzungsverordnung, der Kappungsgrenzenverordnung und der Kündigungsschutzklausel-Verordnung das Bestehen einer Wohnungsnot in Berlin feststehe. Gemessen daran seien 244 Wohnungsbewerbungen innerhalb von zweieinhalb Jahren hinreichend, um der Obliegenheit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum zu genügen. Insbesondere haben die Mieter angesichts der hohen Anzahl der gescheiteten Anmietbemühungen ihre Bemühungen nicht erhöhen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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