23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31924

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Beschluss30.11.2021BundesgerichtshofVIII ZR 81/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 577Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 577
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Heidelberg, Urteil12.07.2019, 26 C 39/19
  • Landgericht Heidelberg, Urteil27.02.2020, 5 S 36/19
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss30.11.2021

Hohes Alter, lange Mietdauer und begrenzte finanzielle Mittel entbinden nicht von Pflicht zur Suche nach Ersatzwohnraum nach Eigen­bedarfs­kündigungOhne Bemühung zur Suche nach Ersatzwohnraum greift Härteeinwand nicht

Allein das hohe Alters des Mieters, die lange Mietdauer und die begrenzten finanziellen Mittel können den Härteeinwand gegen eine Eigen­bedarfs­kündigung nicht begründen. Der Mieter muss sich dennoch um angemessenen Ersatzwohnraum bemühen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2018 erhielt der Mieter einer Wohnung in Baden-Württemberg eine Eigenbedarfskündigung. Diese war zwar berechtigt, jedoch erhob der Mieter den Härteeinwand. Er verwies auf sein Alter von 70 Jahren, die lange Mietdauer von ca. 42 Jahren und seine geringe Rente von 800 €. Die Vermieter erhoben schließlich Räumungsklage. Während das Amtsgericht Heidelberg die Klage abwies, gab ihr das Landgericht Heidelberg statt. Dagegen richtete sich die Revision des Mieters.

Unzulässiges Berufen auf Härteeinwand

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das Alter des Mieters, die lange Mietdauer mit einer damit einhergehenden langjährigen Verwurzelung und die geringen finanziellen Mittel des Mieters rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme einer Härte im Sinne von § 574 BGB. Der Mieter müsse sich auch um eine angemessene Ersatzwohnung bemühen. Erst wenn dies scheitert, könne der Härteeinwand greifen. Der Mieter habe hier nicht dargelegt, inwiefern er sich bislang um Ersatzwohnraum bemüht hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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