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Dokument-Nr. 28227

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Landgericht Berlin Beschluss09.09.2019

Nach erfolglosem Ablauf der vom Vermieter angegebenen Zeit zur Wieder­her­stellung der Gasversorgung kann Mieter einstweilige Verfügung beantragenVermieter muss Mieter über Verzögerungen bei der Wieder­her­stellung der Gasversorgung informieren

Kommt es zu einer Unterbrechung der Gasversorgung in einer Mietwohnung und gibt der Vermieter einen Zeitrahmen an, in dem die Gasversorgung wieder hergestellt sein soll, kann der Mieter eine einstweilige Verfügung beantragen, sollte die Gasversorgung innerhalb des angegebenen Zeitrahmens nicht wieder­her­ge­stellt sein und eine Information des Vermieters zur Dauer der Verzögerung nicht vorliegen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2019 zu einer Unterbrechung der Gasversorgung in einem Berliner Wohnhaus. Davon betroffen waren unter anderem die Mieter einer im Haus gelegenen Wohnung. In der Wohnung wurde mit Gas geheizt, Warmwasser bereitet und gekocht. Die Vermieterin gab an, dass die Gasversorgung in 2-3 Wochen wieder­her­ge­stellt sein soll und stellte den Mietern elektrische Kochplatten zur Verfügung. Zudem errichtete sie auf dem Dachboden provisorische Duschen. Da nach Ablauf von drei Wochen die Gasversorgung immer noch nicht wieder­her­ge­stellt war und die Vermieterin auch nicht angegeben hatte, wie lange sich die Reparatur verzögern werde, beantragten die Mieter beim Amtsgericht Berlin-Neukölln eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Wiederherstellung der Gasversorgung. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Nunmehr musste das Landgericht Berlin entscheiden.

Zulässige einstweilige Verfügung wegen unterbrochener Gasversorgung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter haben mittels einstweiliger Verfügung die Wieder­her­stellung der Gasversorgung verlangen dürfen. Nach § 535 Abs. 1 BGB bestehe ein Anspruch auf Gewährung mangelfreien Mietgebrauchs, wozu auch die Versorgung der Wohnung mit Gas gehöre. Auch habe eine Eilbedürftigkeit vorgelegen, da die Gasversorgung seit drei Wochen unterbrochen war. Zwar möge die Vermieterin die Schadens­be­sei­tigung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in die Wege geleitet haben. Entscheidend sei aber, dass die Gasversorgung nicht in dem angekündigten Zeitraum wieder­her­ge­stellt wurde und die Wieder­her­stellung für die Mieter zeitlich nicht absehbar war. Die Vermieterin hätte rechtzeitig über die Verzögerungen bei den Arbeiten informieren müssen, um eine einstweilige Verfügung durch die Mieter vermeiden zu können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1511/rb)

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