03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31566

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Beschluss08.12.2021Amtsgericht Berlin-Schöneberg17 C 125/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 255Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 255
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Amtsgericht Berlin-Schöneberg Beschluss08.12.2021

Einstweilige Verfügung gegen Vermieter wegen erheblichen Wassereinbruchs infolge von DachsanierungUnterlassene Siche­rungs­maß­nahmen durch Vermieter

Kommt es infolge einer Dachsanierung bei Regen zu erheblichem Wassereinbruch in der darunter liegenden Wohnung und unterlässt der Vermieter Siche­rungs­maß­nahmen, so rechtfertigt dies eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit März 2020 ließ die Eigentümerin eines Miethauses in Berlin das Dach sanieren. Infolge dessen kam es in der darunter liegenden Wohnung mehrfach bei stärkerem Regen zu einem Wassereinbruch, was zu erheblichen Schäden führte. Da die Eigentümerin keine erfolgs­ver­spre­chenden Siche­rungs­maß­nahmen vornahm, beantragten die Mieter der Wohnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung.

Eilbe­dürf­tigkeit von Siche­rungs­maß­nahmen gegen Wassereintritt

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab dem Antrag der Mieter statt. Der Vermieter sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Vorkehrungen getroffen werden, um einen erneuten Wassereinbruch zu verhindern. Es bestehe auch eine Eilbe­dürf­tigkeit. Aufgrund der durch Fotos dargelegten und nicht unerheblichen Substanz- und Sachschäden sowie wegen des wiederholten Eindringens von erheblichen Mengen von Nieder­schlag­wasser bestehen keine Zweifel daran, dass eine Regelung zur Abwendung weiterer Nachteile für die Mieter dringend und nötig sei.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Schönenberg, ra-online (zt/GE 2022, 255/rb)

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