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Dokument-Nr. 33487

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Beschluss25.09.2023Landgericht Stralsund8 T 94/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1096Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1096
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Stralsund, Beschluss07.09.2023, 13 C 683/23
ergänzende Informationen

Landgericht Stralsund Beschluss25.09.2023

Kein Anspruch auf Einbau einer Gaseta­gen­heizung mittels einstweiliger VerfügungMieter hat keinen Anspruch auf bestimmte Heizungs- und Energieform

Ein Wohnungsmieter kann nicht mittels einstweiliger Verfügung den Einbau einer Gaseta­gen­heizung verlangen. Denn ein Mieter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Heizungs- und Energieform. Dies hat das Landgericht Stralsund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2023 wurde in einer Wohnung in Vorpommern die defekte Heizung ausgebaut. Eine Erklärung dazu, ob und wann diese wieder eingebaut bzw. eine Ersatzanlage installiert werden würde, erfolgte nicht. Erst einige Monate später beantragten die Mieter mittels einstweiliger Verfügung den Einbau einer Gasetagenheizung. Die Vermieter hielten den Antrag für unbegründet. Sie verwiesen darauf, dass der Mietvertrag gekündigt sei. Die Mieter bestritten dies. Das Amtsgericht Stralsund wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Mieter.

Kein Anspruch auf Einbau der Gaseta­gen­heizung

Das Landgericht Stralsund bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Mietern stehe kein Anspruch auf Einbau der Gaseta­gen­heizung zu. Der Vermieter müsse gemäß § 535 Abs. 1 BGB lediglich, in geeigneter, ihm überlassener Weise die Beheizung der Wohnung sicherstellen. Mangels besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien des Mietvertrags habe der Mieter weder einen Anspruch auf eine bestimmte Heizungsform noch auf die Nutzung einer bestimmten Energieform.

Unzumutbarkeit des Einbaus einer Gaseta­gen­heizung

Zudem sei der Einbau der Gaseta­gen­heizung vor dem Hintergrund, dass das Fortbestehen des Mietver­hält­nisses unsicher ist und der aktuellen Diskussion zur umwelt­ver­träg­lichen Beheizung von Wohnhäusern, aus Sicht des Landgerichts für den Vermieter unzumutbar.

Kein Grund für eine Eilentscheidung

Schließlich fehle es nach Auffassung des Landgerichts an der Eilbe­dürf­tigkeit, da die Mieter nach dem Ausbau der Heizung mehrere Monate bis zur Antragstellung abwarteten. Die fehlende Angabe der Vermieter zum Wiedereinbau der Heizung habe ein sofortiges Handeln erfordert.

Quelle: Landgericht Stralsund, ra-online (zt/GE 2023, 1096/rb)

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