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Dokument-Nr. 28259

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Landgericht Berlin Urteil25.10.2019

Seit langem bekannte psychische Belastung einer Wohnungs­mieterin entschuldigt keinen ZahlungsverzugMieterin muss Vorsorge zur Gewährleistung der Mietzahlungen treffen

Eine seit langer Zeit bekannte psychische Erkrankung einer Wohnungs­mieterin ist keine Entschuldigung für einen Zahlungsverzug. Die Mieterin muss Vorsorge dafür treffen, dass trotz der Erkrankung die Mietzahlungen gewährleistet sind. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam eine Wohnungs­mieterin in Berlin aufgrund ihrer depressiven Erkrankung mit den Mietzahlungen für August und September 2018 in Zahlungsverzug. Die Mieterin litt bereits seit mehr als acht Jahren an der psychischen Erkrankung und ließ diese von ihrem Hausarzt, einem Allge­mein­me­diziner, behandeln. Die Vermieterin kündigte aufgrund des Mietrückstands das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Da die Mieterin meinte, keine Schuld an dem Zahlungsverzug zu haben, weigerte sie sich auszuziehen. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Nachdem das Amtsgericht Berlin-Neukölln über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht als Berufungs­gericht eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Kündigung wegen der Mietrückstände sei wirksam. Die nicht unerhebliche Verletzung der Zahlungspflicht durch die Mieterin sei schuldhaft erfolgt.

Keine Entschuldigung des Zahlungsverzugs wegen psychischer Erkrankung

Die psychische Erkrankung der Mieterin könne den Zahlungsverzug nach Ansicht des Landgerichts nicht entschuldigen. Der Mieterin sei vorzuwerfen, dass sie trotz Kenntnis der Erkrankung und ihrer Folgen, sich nicht um adäquate Hilfe bemüht habe, um die Folgen der Erkrankung für Vertragspartner abzuwenden. Die Mieterin habe gewusst, dass infolge ihrer Erkrankung Phasen auftreten, in denen sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten zu regeln. Die Vermieterin habe dafür nicht einzustehen. Es obliege ihr nicht, der Mieterin bei der Bewältigung ihrer Zahlungspflicht zu helfen. Dafür sehe vielmehr der Sozialstaat vielfältige Möglichkeiten vor.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2019, 1509/rb)

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