Landgericht Berlin Beschluss26.02.2018
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrags aufgrund illegaler Lagerung von Waffen und Munition sowie Mord in NachbarschaftErhebliche Verletzung der mietvertraglichen Obhutspflichten durch Wohnungsmieter
Lagert ein Wohnungsmieter illegal Waffen und Munition in seiner Wohnung und begeht er in der Nachbarschaft einen Mord mit einer der Waffen, verletzt er erheblich die mietvertraglichen Obhutspflichten. Der Vermieter kann in diesem Fall die fristlose Kündigung erklären. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde einem Wohnungsmieter im September 2015 fristlos gekündigt nachdem er in der Nachbarschaft einen Mann mit einer doppelläufigen Schrotflinte getötet hatte. Der Mieter wurde durch einen anschließenden SEK-Einsatz in seiner Wohnung verhaftet. Dabei wurden eine Reihe von Waffen und Munition aufgefunden, für die der Mieter keine Erlaubnis hatte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, beantragte der Mieter Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung. Zwischenzeitlich wurde der Mieter wegen Mordes verurteilt.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe aufgrund illegalen Waffenbesitzes und Mord
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe daher zurück. Eine Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg, da dem Vermieter gemäß § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe.
Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Die illegale Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletze im höchsten Maße mietvertragliche Obhutspflichten. Dieses und der in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus mit einer dieser Waffen verübte Mord beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der übrigen Hausbewohner in besonders eklatanter Weise. Dies mache dem Vermieter das Festhalten an dem Mietverhältnis unzumutbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2018, 934/rb)