18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil23.05.2014

Recht zur Mietminderung von 15 % bei Schimmelbefall im Schlafzimmer10 prozentige Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnungsgröße rechtfertigt Mietminderung

Ist das Schlafzimmer einer Wohnung über den Fuß­boden­sockel­leisten mit Schimmel befallen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 15 %. Zudem berechtigt eine mehr als 10 prozentige Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnungsgröße eine Mietminderung. Ein Anspruch auf Wertersatz für die eingebaute und in der Wohnung verbleibende Küche besteht nur, wenn dies vereinbart wurde. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Souter­rain­wohnung ihre Miete, da im Schlafzimmer über den Fußbo­den­so­ckel­leisten Schimmel auftrat und die tatsächliche von der vereinbarten Wohnungsgröße abwich. Zudem beanspruchte sie einen Wertersatz für die nach ihrem Auszug in der Wohnung verbleibende und von ihr eingebrachte Küche. Die Vermieterin wies sowohl das Minderungsrecht als auch den Anspruch auf Wertersatz zurück, so dass der Fall vor Gericht kam.

Schimmel rechtfertige Mietminderung von 15 %

Das Landgericht Berlin bejahte ein Minderungsrecht von 15 % hinsichtlich des Schimmelbefalls. Denn Feuchtigkeitsschäden gehen zu Lasten des Vermieters, wenn aufgrund der baulichen Situation ein besonderes Lüftungs- und Heizverhalten zur Vermeidung von Feuch­tig­keits­schäden erforderlich ist und die Mieter darauf nicht hingewiesen wurden. So habe der Fall hier gelegen. Nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen habe die Schlafzimmertür in den Sommermonaten geschlossen sein und ein Luftent­feuch­tungsgerät betrieben werden müssen. Darauf sei die Mieterin aber nicht hingewiesen worden. Der Umstand eines mitvermieten Entfeuch­tungs­geräts sei dabei unerheblich gewesen.

Minderungsrecht bei Raumgrö­ße­n­ab­weichung von mehr als 10 %

Die geringere Wohnungsgröße habe dagegen nach Auffassung des Landgerichts kein Minderungsrecht begründet. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die tatsächliche Wohnungsgröße von der vereinbarten um mehr als 10 % abweicht. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Kein Anspruch auf Wertersatz

Darüber hinaus habe der Mieterin kein Anspruch auf Wertersatz wegen der zurück­ge­lassenen Küche zugestanden. Denn insofern sei zu beachten gewesen, dass der Mieterin zum Ausgleich der Küche­n­an­schaffung ein Mietnachlass von 10 EUR monatlich gewährt wurde. Einen darüber hinaus gehenden Wertersatz haben die Mietver­trags­parteien nicht vereinbart.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1008/rb)

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