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Dokument-Nr. 21595

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Landgericht Berlin Urteil27.05.2005

Unent­schuldbarer Irrtum des Mieters über Vorliegen eines Minde­rungs­rechts rechtfertigt Vermieter zur Kündigung wegen ZahlungsverzugsVorliegen eines unent­schuldbaren Irrtums bei Unmöglichkeit der abschließenden Beurteilung der Rechtslage

Nimmt ein Mieter fälschlicher Weise das Vorliegen eines Minde­rungs­rechts an, so hat er diesen Irrtum grundsätzlich zu verschulden. Der Vermieter kann daher wegen Zahlungsverzugs eine Kündigung aussprechen. Ein unent­schuldbarer Irrtum liegt immer dann vor, wenn die Rechtslage nicht abschließend beurteilt werden kann. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall meinte der Mieter einer Wohnung, dass ihm ein Minderungsrecht wegen des Zustands des Treppenhauses zustehe. Der Vermieter sah dies anders und kündigte dem Mieter schließlich wegen Zahlungsverzugs. Nachträglich stellte sich heraus, dass ein Minderungsrecht tatsächlich nicht bestanden habe. Dennoch wehrte sich der Mieter gegen die Kündigung. Er führte an, dass er sich schuldlos über das Vorliegen des Minde­rungs­rechts geirrt habe. Eine Kündigung sei daher nicht gerechtfertigt.

Recht zur Kündigung wegen Zahlungs­rück­stands

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten des Vermieters. Er habe den Mieter wegen des Zahlungs­rück­stands kündigen dürfen. Es werde zwar teilweise angenommen, dass der Mieter ein Zahlungs­rückstand nicht zu verschulden habe, wenn er irrtümlich annehme, es bestehe ein Minderungsrecht.

Vorliegen eines unent­schuldbaren Irrtums

Nach Auffassung des Landgerichts könne ein solcher Irrtum aber nur dann entschuldigend wirken, wenn der Mieter sich mit Sorgfalt um die Klärung der zweifelhaften Frage bemüht habe und nicht das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, dem Vermieter zu schiebe. Gerade bei Sachlagen, deren abschließende Beurteilung der Rechtslage nicht möglich sei, sei stets von einem unent­schuldbaren Irrtum auszugehen. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2005, 918/rb)

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