18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29211

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Beschluss14.03.2019Landgericht Berlin67 S 271/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 990Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 990
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil24.08.2018, 14 C 368/14
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss14.03.2019

Irrtümliche Annahme eines Mieters zur Richtigkeit des beauftragten Privat­gut­achtens rechtfertigt keine Kündigung des Mietver­hält­nissesMieter verweigerte Duldung einer Mangel­be­sei­tigung

Verweigert ein Wohnungsmieter die Duldung einer Mangel­be­sei­tigung, weil er irrtümlich annimmt, dass das durch ihn beauftragte Privatgutachten zum fehlenden Vorliegen des Mangals richtig sei, so rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietver­hält­nisses durch den Vermieter. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Wohnungs­ver­mieterin seit dem Jahr 2009 in einer ihrer Wohnungen in Berlin einen Schwammbefall beseitigen. Die Mieter der Wohnung sahen den Mangel als nicht gegeben. Sie beauftragten im Jahr 2010 auf eigene Kosten einen Gutachter, der zur Einschätzung kam, dass ein Mangel nicht vorliege. Aufgrund dessen verweigerten die Mieter die Duldung der von der Vermieterin angestrebten Mangel­be­sei­ti­gungs­maß­nahmen. Die Vermieterin nahm unter anderem dies schließlich zum Anlass das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Da sich die Mieter weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin im Jahr 2014 Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu. Die Duldungs­ver­wei­gerung der Mieter stelle in diesem Fall keine für eine ordentliche Kündigung hinreichend erhebliche Pflicht­ver­letzung dar. Auch wenn das durch die Mieter beauftragte Privatgutachten unzutreffend sein sollte, könne den Mietern allenfalls ein vermeidbarer Tatsachenirrtum und damit eine lediglich fahrlässig erfolgte Duldungs­ver­wei­gerung vorzuwerfen sein. Dies genüge nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis bisher seit 30 Jahren beanstan­dungsfrei laufe.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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