Landgericht Berlin Beschluss14.03.2019
Irrtümliche Annahme eines Mieters zur Richtigkeit des beauftragten Privatgutachtens rechtfertigt keine Kündigung des MietverhältnissesMieter verweigerte Duldung einer Mangelbeseitigung
Verweigert ein Wohnungsmieter die Duldung einer Mangelbeseitigung, weil er irrtümlich annimmt, dass das durch ihn beauftragte Privatgutachten zum fehlenden Vorliegen des Mangals richtig sei, so rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte eine Wohnungsvermieterin seit dem Jahr 2009 in einer ihrer Wohnungen in Berlin einen Schwammbefall beseitigen. Die Mieter der Wohnung sahen den Mangel als nicht gegeben. Sie beauftragten im Jahr 2010 auf eigene Kosten einen Gutachter, der zur Einschätzung kam, dass ein Mangel nicht vorliege. Aufgrund dessen verweigerten die Mieter die Duldung der von der Vermieterin angestrebten Mangelbeseitigungsmaßnahmen. Die Vermieterin nahm unter anderem dies schließlich zum Anlass das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen. Da sich die Mieter weigerten die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin im Jahr 2014 Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu. Die Duldungsverweigerung der Mieter stelle in diesem Fall keine für eine ordentliche Kündigung hinreichend erhebliche Pflichtverletzung dar. Auch wenn das durch die Mieter beauftragte Privatgutachten unzutreffend sein sollte, könne den Mietern allenfalls ein vermeidbarer Tatsachenirrtum und damit eine lediglich fahrlässig erfolgte Duldungsverweigerung vorzuwerfen sein. Dies genüge nicht zur Rechtfertigung einer Kündigung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis bisher seit 30 Jahren beanstandungsfrei laufe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2020
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)