15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14718

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Urteil08.11.2002Landgericht Berlin65 S 275/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2003, 254Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2003, Seite: 254
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil28.04.2002, 8 C 435/01
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil08.11.2002

Rückwirkende Mietminderung: Kein Recht zur Mietminderung bei voller Zahlung der MieteMieter verwirkt sein Recht zur Minderung

Zahlt ein Mieter über ein Jahr lang vorbehaltlos die volle Miete, obwohl die Wohnung einen Mangel aufweist, so verliert der Mieter sein Recht zur Mietminderung (sogenannte Verwirkung). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es infolge des Lieferverkehrs für einen Supermarkt zu mehreren Beschwerden von Mietern einer Wohnung. Ein Mieter minderte aufgrund dieser Lärmbelästigung seine Miete. Dies tat er jedoch erst nachdem er über einen Zeitraum von 14 Monaten den vollen Mietzins vorbehaltlos zahlte. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Schöneberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Minderungsrecht bestand wegen Verwirkung nicht

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Das Recht zur Mietminderung sei ausgeschlossen gewesen, da er es verwirkt habe. Mache nämlich ein Schuldner länger andauernd seine Rechte nicht geltend, schaffe er unter Umständen beim Gläubiger einen Vertrau­en­s­tat­bestand dahingehend, dass das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend gemacht werde (sog. Verwirkung). Für die Verwirkung genüge aber ein bloßes Untätigsein nicht aus. Dies sei hier auch nicht der Fall gewesen.

Mieter schaffte Vertrauen auf Nicht­mehr­gel­tend­machung des Minde­rungs­rechts

Dadurch, dass der Mieter über ein Jahr lang weiter seine Miete in voller Höhe zahlte, habe er ein Vertrauen darauf geschaffen, dass er das Minderungsrecht nicht mehr geltend mache. Wer angesichts eines Mangels weiterhin seine Miete zahlt, bleibe nicht untätig. Es gebe vielmehr jeden Monat durch aktives Tun zu erkennen, dass er den Mietzins in voller Höhe für geschuldet halte. Der Vermieter habe daher nicht mehr damit rechnen müssen, dass der Mieter 14 Monate nach Auftreten der Beschwerden seine Miete mindern würde.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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