Dokument-Nr. 31168
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- WuM 2021, 668Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 668
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil16.09.2020, 9 C 28/20
Landgericht Berlin Urteil27.07.2021
Kaum wahrnehmbare Schattierungen an den Wänden führen nicht zur Erforderlichkeit von SchönheitsreparaturenGeringfügige Abnutzungen begründen keine Renovierungspflicht
Kaum wahrnehmbare Schattierungen an den Wänden führen nicht zur Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen. Denn nicht jede geringfügigen Abnutzung begründet eine Renovierungspflicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen eine ehemalige Wohnungsmieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln auf Zahlung von Schadensersatz. Die Vermieterin gab an, die Wohnung professional habe streichen lassen müssen, da die Mieterin ihrer Renovierungspflicht nicht nachgekommen sei. Es ging dabei unter anderem um Schattierungen an den Wänden, die durch das Aufstellen der Möbel im Laufe der Mietzeit entstanden waren. Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieterin ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Renovierung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich unzureichenden Renovierung zu. Nicht jede leichte, kaum wahrnehmbare Schattierung führe zur Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen. Denn sie fallen optisch nicht erheblich ins Gewicht, beeinträchtigen insbesondere nicht den vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken. Nicht jede geringfügige Abnutzung begründe eine Renovierungspflicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.12.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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