18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 31168

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Urteil27.07.2021Landgericht Berlin65 S 264/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2021, 668Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 668
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil16.09.2020, 9 C 28/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil27.07.2021

Kaum wahrnehmbare Schattierungen an den Wänden führen nicht zur Erfor­der­lichkeit von Schönheits­reparaturenGeringfügige Abnutzungen begründen keine Renovie­rungs­pflicht

Kaum wahrnehmbare Schattierungen an den Wänden führen nicht zur Erfor­der­lichkeit von Schönheits­reparaturen. Denn nicht jede geringfügigen Abnutzung begründet eine Renovie­rungs­pflicht. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen eine ehemalige Wohnungs­mieterin im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Berlin-Neukölln auf Zahlung von Schadensersatz. Die Vermieterin gab an, die Wohnung professional habe streichen lassen müssen, da die Mieterin ihrer Renovie­rungs­pflicht nicht nachgekommen sei. Es ging dabei unter anderem um Schattierungen an den Wänden, die durch das Aufstellen der Möbel im Laufe der Mietzeit entstanden waren. Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieterin ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Renovierung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer angeblich unzureichenden Renovierung zu. Nicht jede leichte, kaum wahrnehmbare Schattierung führe zur Erfor­der­lichkeit von Schönheitsreparaturen. Denn sie fallen optisch nicht erheblich ins Gewicht, beeinträchtigen insbesondere nicht den vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken. Nicht jede geringfügige Abnutzung begründe eine Renovie­rungs­pflicht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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