Dokument-Nr. 22034
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- WuM 2015, 735Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 735
- Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil31.03.2015, 14 C 179/14
Landgericht Berlin Urteil02.10.2015
Fehlende Abrechnung von Betriebskosten: Nach Eigentümerwechsel kann Mieter trotz Weiterbestehens des Mietvertrags Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verlangenZurückbehaltungsrecht aufgrund Eigentümerwechsel wirkungslos
Erstellt der Vermieter nicht fristgerecht eine Betriebskostenabrechnung, so kann der Mieter auch dann die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verlangen, wenn es zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist. In diesem Fall bleibt der Mietvertrag zwar weiter bestehen, jedoch ist das Zurückbehaltungsrecht an den Vorschüssen wirkungslos, da der neue Vermieter für vergangene Abrechnungszeiträume nicht zuständig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erstellte der Vermieter einer Wohnung nicht rechtzeitig die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Die Mieter verlangten aufgrund dessen die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 1.200 Euro. Da der Vermieter sich weigerte, erhoben die Mieter Klage.
Amtsgericht weist Zahlungsklage der Mieter zurück
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Zahlungsklage der Mieter zurück. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Nebenkostenvorschüsse für das Jahr 2011 habe nicht bestanden, da das Mietverhältnis noch nicht beendet gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein. Zwischenzeitlich ist es zudem zu einem Eigentümerwechsel gekommen.
Landgericht bejaht Rückzahlungsanspruch
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar sei es richtig, dass ein Mieter im Falle einer nicht fristgerechten Abrechnung der Betriebskosten in einem bestehenden Mietvertrag nicht die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen könne. Vielmehr stehe dem Mieter in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Nebenkostenvorschüssen zu (BGH, Urt. v. 29.03.2006 - VIII ZR 191/05 -). Der vorliegende Fall sei angesichts des Eigentümerwechsels jedoch inzwischen anders zu beurteilen gewesen.
Zurückbehaltungsrecht gegenüber Alt-Vermieter wirkungslos
Mit dem Eigentümerwechsel sei der alte Vermieter aus dem Mietvertrag ausgeschieden, so das Landgericht. Bezogen auf ihn sei somit das Mietverhältnis quasi beendet und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts damit wirkungslos gewesen. Zwar sei der alte Vermieter weiterhin für die Abrechnung der vergangenen Zeiträume zuständig gewesen. Ihm stehe aber kein Anspruch auf die laufenden Nebenkostenvorschüsse zu. Die Mieter haben daher durch das Zurückbehaltungsrecht keinen Druck auf den Vermieter ausüben können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2015, 735/rb)
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