23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22034

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Urteil02.10.2015Landgericht Berlin65 S 184/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 735Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 735
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil31.03.2015, 14 C 179/14
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil02.10.2015

Fehlende Abrechnung von Betriebskosten: Nach Eigen­tü­mer­wechsel kann Mieter trotz Weiterbestehens des Mietvertrags Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verlangenZurück­behaltungs­recht aufgrund Eigen­tü­mer­wechsel wirkungslos

Erstellt der Vermieter nicht fristgerecht eine Betriebs­kosten­abrechnung, so kann der Mieter auch dann die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verlangen, wenn es zu einem Eigen­tü­mer­wechsel gekommen ist. In diesem Fall bleibt der Mietvertrag zwar weiter bestehen, jedoch ist das Zurück­behaltungs­recht an den Vorschüssen wirkungslos, da der neue Vermieter für vergangene Abrechnungs­zeit­räume nicht zuständig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erstellte der Vermieter einer Wohnung nicht rechtzeitig die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Die Mieter verlangten aufgrund dessen die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 1.200 Euro. Da der Vermieter sich weigerte, erhoben die Mieter Klage.

Amtsgericht weist Zahlungsklage der Mieter zurück

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Zahlungsklage der Mieter zurück. Ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Neben­kos­ten­vor­schüsse für das Jahr 2011 habe nicht bestanden, da das Mietverhältnis noch nicht beendet gewesen sei. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein. Zwischen­zeitlich ist es zudem zu einem Eigentümerwechsel gekommen.

Landgericht bejaht Rückzah­lungs­an­spruch

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar sei es richtig, dass ein Mieter im Falle einer nicht fristgerechten Abrechnung der Betriebskosten in einem bestehenden Mietvertrag nicht die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen könne. Vielmehr stehe dem Mieter in diesem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Neben­kos­ten­vor­schüssen zu (BGH, Urt. v. 29.03.2006 - VIII ZR 191/05 -). Der vorliegende Fall sei angesichts des Eigen­tü­mer­wechsels jedoch inzwischen anders zu beurteilen gewesen.

Zurück­be­hal­tungsrecht gegenüber Alt-Vermieter wirkungslos

Mit dem Eigen­tü­mer­wechsel sei der alte Vermieter aus dem Mietvertrag ausgeschieden, so das Landgericht. Bezogen auf ihn sei somit das Mietverhältnis quasi beendet und die Ausübung des Zurück­be­hal­tungs­rechts damit wirkungslos gewesen. Zwar sei der alte Vermieter weiterhin für die Abrechnung der vergangenen Zeiträume zuständig gewesen. Ihm stehe aber kein Anspruch auf die laufenden Neben­kos­ten­vor­schüsse zu. Die Mieter haben daher durch das Zurück­be­hal­tungsrecht keinen Druck auf den Vermieter ausüben können.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2015, 735/rb)

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