23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 23465

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Hinweisbeschluss27.07.2016Landgericht Berlin65 S 172/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1280Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1280
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Hinweisbeschluss27.07.2016

Sämtliche Mieter einer Wohnung müssen an der Entscheidung über die Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis beteiligt werdenEinzelnem Mieter steht kein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis zu

Ist eine Wohnung an mehrere Mieter vermietet, so müssen alle Mieter an der Entscheidung über die Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis beteiligt werden. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Mieter die Wohnung nicht bewohnen. Dem einzelnen Mieter steht jedenfalls kein Anspruch auf eine Unter­mie­ter­laubnis zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor. Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2015 bat die Mieterin einer Wohnung ihren Vermieter darum, die zwei weiteren Mieterinnen aus dem Mietvertrag zu entlassen und die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung an eine andere Person zu erteilen. Da der Vermieter die geforderte Zustimmung nicht erklärte, erhob die Mieterin Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage ab. Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, so das Gericht, stehe einem einzelnen Mieter kein Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis gegen den Vermieter zu. Vielmehr stehe der Anspruch allen Mietern der Wohnung gemein­schaftlich zu. Dies gelte auch dann, wenn die Mitmieter die Wohnung nicht mehr nutzen. Gegen diese Entscheidung legte die klagende Mieterin Berufung ein.

Landgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Nach Auffassung des Landgerichts sei § 540 Abs. 2 BGB zu beachten gewesen, wonach der Mieter bei Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an einen Dritten für ein etwaiges Verschulden des Dritten auch dann einzustehen hat, wenn der Vermieter eine Unter­mie­ter­laubnis erteilt hat. Aus diesem Grund bestehe für die Mieter ein Interesse daran, in die Entscheidung über die Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis einbezogen zu werden. Dies gelte selbst dann, wenn sie die Mietsache selbst nicht mehr nutzen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 1280/rb)

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