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Dokument-Nr. 23432

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Urteil03.03.2016Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg16 C 273/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 1280Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 1280
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg Urteil03.03.2016

Bei Mehrheit von Mietern steht einzelnem Mieter kein Anspruch auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis zuFehlende Nutzung durch Mitmieter unerheblich

Haben mehrere Personen eine Wohnung angemietet, so steht einem einzelnen Mieter kein Anspruch auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis gegen den Vermieter zu. Vielmehr steht der Anspruch allen Mietern der Wohnung gemein­schaftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn die Mitmieter die Wohnung nicht mehr nutzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tempelhof-Kreuzberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Wohnung an drei Frauen vermietet. Im Februar 2015 bat eine der Frauen ihren Vermieter darum, die Mitmieterinnen aus dem Mietvertrag zu entlassen und die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung an eine andere Person zu erteilen. Da der Vermieter die geforderte Zustimmung nicht erklärte, erhob die Mieterin Klage.

Kein Anspruch auf Unter­mie­ter­laubnis

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf eine Untermieterlaubnis zugestanden, da sie allein den Anspruch nicht habe geltend machen dürfen. Sämtliche Mieterinnen der Wohnung hätten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet, so dass sie für Forderungen aus dem Mietverhältnis gesamt­hands­be­rechtigt gewesen seien. Daher haben etwaige Ansprüche auf Erteilung einer Unter­mie­ter­laubnis und der mit der Untervermietung verbundenen Dispositionen über die Wohnung sämtlichen Mieterinnen gemein­schaftlich zugestanden. Daran habe auch nicht der Umstand etwas geändert, dass die Mitmieterinnen die Wohnung nicht nutzten.

Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/GE 2016, 1280/rb)

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