Landgericht Berlin Urteil15.01.2016
Flurnische mit Tür sowie beleuchtbare Statuen im Innenhof stellen wohnwerterhöhende Merkmale darKeine Wohnwerterhöhung durch bloßes Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses
Verfügt eine Wohnung über eine 50 x 25 x 170 cm große Flurnische, die mit einer Tür verschlossen werden kann, so liegt das wohnwerterhöhende Merkmal des Vorhandenseins eines Abstellraums/Einbauschranks vor. Beleuchtbare Statuen im Innenhof begründen das wohnwerterhöhende Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds. Keine Wohnwerterhöhung stellt dagegen das bloße Vorliegen eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Vermieter einer Wohnung eine Mieterhöhung. In diesem Zusammenhang werteten sie das Vorhandensein des rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses, der 50 x 25 x 170 cm großen Flurnische mit Tür sowie der beleuchtbaren Statuen im Innenhof als wohnwerterhöhend. Da die Mieter das anders sahen, kam der Fall vor Gericht.
Keine Wohnwerterhöhung durch bloßes Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin begründe allein das Vorhandensein eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses keine Wohnwerterhöhung. Vielmehr sei dazu erforderlich, dass der Mieter diesen auch ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit Dritten nutzen könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.
Flurnische mit Tür ist wohnwerterhöhend
Das Landgericht wertete dagegen die 50 x 25 x 170 cm große Flurnische mit Tür als Abstellraum bzw. Einbauschrank und somit als wohnwerterhöhend. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass sich im oberen Drittel ein Sicherungskasten befand und alte Rohre durch die Nische verliefen. Die Annahme eines Abstellraums bzw. Einbauschranks erfordere keine Mindestgröße. Ohnehin habe die Nische trotz der geringen Grundfläche sinnvoll als zusätzlicher Stauraum genutzt werden können. So haben Regelböden angebracht oder schmale sperrige Haushaltsgegenstände, wie zum Beispiel Besen, Eimer oder Staubsauger, untergebracht werden können.
Wohnwerterhöhung durch beleuchtbare Stauten im Innenhof
Zudem habe angesichts der beleuchtbaren Statuen im Innenhof das wohnwerterhöhende Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds vorgelegen, so das Landgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 394/rb)