18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22569

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Urteil15.01.2016Landgericht Berlin65 S 145/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 394Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 394
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Landgericht Berlin Urteil15.01.2016

Flurnische mit Tür sowie beleuchtbare Statuen im Innenhof stellen wohnwert­er­höhende Merkmale darKeine Wohnwert­er­höhung durch bloßes Vorhandensein eines rückka­na­l­fähigen Breitband­kabel­anschlusses

Verfügt eine Wohnung über eine 50 x 25 x 170 cm große Flurnische, die mit einer Tür verschlossen werden kann, so liegt das wohnwert­er­höhende Merkmal des Vorhandenseins eines Abstellraums/Einbauschranks vor. Beleuchtbare Statuen im Innenhof begründen das wohnwert­er­höhende Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds. Keine Wohnwert­er­höhung stellt dagegen das bloße Vorliegen eines rückka­na­l­fähigen Breitband­kabel­anschlusses dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall begehrten die Vermieter einer Wohnung eine Mieterhöhung. In diesem Zusammenhang werteten sie das Vorhandensein des rückka­na­l­fähigen Breit­band­ka­be­l­an­schlusses, der 50 x 25 x 170 cm großen Flurnische mit Tür sowie der beleuchtbaren Statuen im Innenhof als wohnwerterhöhend. Da die Mieter das anders sahen, kam der Fall vor Gericht.

Keine Wohnwert­er­höhung durch bloßes Vorhandensein eines rückka­na­l­fähigen Breit­band­ka­be­l­an­schlusses

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin begründe allein das Vorhandensein eines rückka­na­l­fähigen Breit­band­ka­be­l­an­schlusses keine Wohnwerterhöhung. Vielmehr sei dazu erforderlich, dass der Mieter diesen auch ohne zusätzliche vertragliche Bindung mit Dritten nutzen könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Flurnische mit Tür ist wohnwert­er­höhend

Das Landgericht wertete dagegen die 50 x 25 x 170 cm große Flurnische mit Tür als Abstellraum bzw. Einbauschrank und somit als wohnwert­er­höhend. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass sich im oberen Drittel ein Siche­rungs­kasten befand und alte Rohre durch die Nische verliefen. Die Annahme eines Abstellraums bzw. Einbauschranks erfordere keine Mindestgröße. Ohnehin habe die Nische trotz der geringen Grundfläche sinnvoll als zusätzlicher Stauraum genutzt werden können. So haben Regelböden angebracht oder schmale sperrige Haushalts­ge­gen­stände, wie zum Beispiel Besen, Eimer oder Staubsauger, untergebracht werden können.

Wohnwert­er­höhung durch beleuchtbare Stauten im Innenhof

Zudem habe angesichts der beleuchtbaren Statuen im Innenhof das wohnwert­er­höhende Merkmal eines aufwendig gestalteten Wohnumfelds vorgelegen, so das Landgericht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 394/rb)

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