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Dokument-Nr. 31043

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Beschluss30.07.2021Landgericht Berlin65 S 104/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1198Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1198
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil28.04.2021, 2 C 125/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss30.07.2021

Fristlose Kündigung wegen ständigen Kinderlärms zur nächtlichen RuhezeitToleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos

Kommt es in den nächtlichen Ruhezeiten wiederholt zu Kinderlärm, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Oktober 2018 bis März 2019 haben die Mieter einer Wohnung in Berlin den Hausfrieden nachhaltig durch Lärmbe­läs­ti­gungen gestört. Es kam durch die Kinder der Mieter zu lauten Streitereien, Geschrei, Gebrüll und Türenknallen in den nächtlichen Ruhezeiten ab 22 Uhr. Da wiederholte Abmahnungen zu keiner Besserung der Situation führte, wurde den Mietern schließlich fristlos und ordentlich gekündigt. Da sich die Mieter nachfolgend weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Amtsgericht gab Räumungsklage statt

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach sei die fristlose Kündigung wirksam. Denn die Mieter haben ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Mieter nicht unerheblich verletzt. Zwar könne Kinderlärm selbst in Ruhezeiten nicht ganz ausgeschlossen werden. Mitmieter müssen aber nicht permanente Lärmbe­läs­ti­gungen bzw. sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten hinnehmen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.

Landgericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Kündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, sei jedenfalls die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Die Mieter haben ihre mietver­trag­lichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksicht­nah­megebot erhebliche Lärmbe­läs­ti­gungen zu verschulden haben.

Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos

Zwar sei Kinderlärm grundsätzlich privilegiert, so das Landgericht. Das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm finde aber seine Grenzen dort, wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener eingehalten werden können, dies aber nicht geschieht.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 1198/rb)

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