Landgericht Berlin Beschluss30.07.2021
Fristlose Kündigung wegen ständigen Kinderlärms zur nächtlichen RuhezeitToleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos
Kommt es in den nächtlichen Ruhezeiten wiederholt zu Kinderlärm, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen Oktober 2018 bis März 2019 haben die Mieter einer Wohnung in Berlin den Hausfrieden nachhaltig durch Lärmbelästigungen gestört. Es kam durch die Kinder der Mieter zu lauten Streitereien, Geschrei, Gebrüll und Türenknallen in den nächtlichen Ruhezeiten ab 22 Uhr. Da wiederholte Abmahnungen zu keiner Besserung der Situation führte, wurde den Mietern schließlich fristlos und ordentlich gekündigt. Da sich die Mieter nachfolgend weigerten, die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin Räumungsklage.
Amtsgericht gab Räumungsklage statt
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln gab der Räumungsklage statt. Seiner Auffassung nach sei die fristlose Kündigung wirksam. Denn die Mieter haben ihre Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere Mieter nicht unerheblich verletzt. Zwar könne Kinderlärm selbst in Ruhezeiten nicht ganz ausgeschlossen werden. Mitmieter müssen aber nicht permanente Lärmbelästigungen bzw. sich ständig wiederholenden Kinderlärm zu Ruhezeiten hinnehmen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.
Landgericht bejaht ebenfalls Wirksamkeit der Kündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung, sei jedenfalls die ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Die Mieter haben ihre mietvertraglichen Pflichten verletzt, indem sie entgegen dem nachbarlichen Rücksichtnahmegebot erhebliche Lärmbelästigungen zu verschulden haben.
Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos
Zwar sei Kinderlärm grundsätzlich privilegiert, so das Landgericht. Das Toleranzgebot der Gesellschaft gegenüber Kinderlärm finde aber seine Grenzen dort, wo nächtliche Ruhezeiten durch die Einwirkung Erwachsener eingehalten werden können, dies aber nicht geschieht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 1198/rb)