13.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33411

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Beschluss19.07.2023Landgericht Berlin64 S 260/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 958Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 958
  • WuM 2023, 766Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 766
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil17.08.2022, 215 C 193/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss19.07.2023

Eigen­bedarfs­kündigung: Abstrakte Familienplanung kann keinen weit überhöhten Wohnbedarf rechtfertigenWohnung muss tatsächlichen Bedürfnissen der Bedarfsperson entsprechen

Eine abstrakte Familienplanung kann einen weit überhöhten Wohnbedarf nicht rechtfertigen. Die Wohnung muss den tatsächlichen Bedürfnissen der Bedarfsperson entsprechen. Anderenfalls ist die Eigen­bedarfs­kündigung unwirksam. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter einer Dreizim­mer­wohnung in Berlin im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben, da sich die Mieterin weigerte die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung zu akzeptieren. Der Enkel des Vermieters sollte in die Wohnung einziehen. Obwohl dieser noch keine konkrete Familienplanung hatte und noch nicht einmal über eine Partnerin verfügte, sollte der Enkel nach den Vorstellungen des Vermieters die Wohnung zur Famili­en­gründung nutzen. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Räumungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Eigenbedarfskündigung sei als recht­miss­bräuchlich einzustufen. Denn vorliegend habe nicht die Auswahl der Wohnung den tatsächlichen Bedürfnissen und Wünschen der Bedarfsperson gefolgt, sondern umgekehrt die Bedürfnisse und Wünsche der Bedarfsperson sei erst durch die Auswahl der Wohnung geweckt und bestimmt worden.

Vorliegen eines weit überhöhten Wohnbedarfs

Nach Ansicht des Landgerichts liege ein weit überhöhter Wohnbedarf vor. Die bevorstehende Familienplanung könne diesen nicht rechtfertigen. Denn die Familienplanung sei bestenfalls als vage zu klassifizieren. Mangels Konkretisierung und Verfestigung einer Familienplanung genügen abstrakte Erwägungen für sich genommen nicht, den eine Kündigung wegen Eigenbedarfs tragenden Bedarf an zusätzlichen Wohnraum erst zu begründen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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