29.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 34584

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Urteil04.07.2023Landgericht Berlin65 S 163/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 614Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 614
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil23.09.2022, 2 C 329/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil04.07.2023

Bedarf nur eines Zimmers einer Wohnung rechtfertigt keine Eigen­bedarfs­kündigungVermieter will Zimmer in seine Wohnung als Arbeitszimmer integrieren

Will ein Vermieter nur ein Zimmer einer Wohnung als Arbeitszimmer in seine benachbarte Wohnung integrieren, so liegt nur ein Teilbedarf vor, welcher eine Eigen­bedarfs­kündigung nicht rechtfertigt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin erhielten im September 2020 eine Eigenbedarfskündigung. Der Vermieter wollte nämlich eines der Zimmer durch eine bauliche Maßnahme abtrennen und in seine selbst bewohnte Nachbarwohnung als Arbeitszimmer integrieren. Er gab an als Selbstständiger vermehrt zu Hause arbeiten zu wollen. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, erhob der Vermieter Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei unwirksam. Dabei könne dahinstehen, ob der Vermieter überhaupt einen Wohnbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend mache. Denn jedenfalls benötige er nicht die Räume, sondern lediglich einen Raum. Für einen Teilbedarf sehe das Gesetz keine Kündi­gungs­mög­lichkeit vor.

Teilbedarf kann in Ausnahmefällen Kündigung rechtfertigen

Zwar könne in Ausnahmefällen ein Teilbedarf eine Kündigung rechtfertigen, so das Landgericht. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, warum das Interesse an der Integration des Zimmers in die Wohnung des Vermieters stärker zu bewerten sei als das Interesse der Mieter am Erhalt der Wohnung.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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