18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30002

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Urteil20.01.2021Landgericht Berlin64 S 50/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 248Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 248
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Landgericht Berlin Urteil20.01.2021

Unzulässige Eigen­bedarfs­kündigung: 21-jährige Berufs­an­fängerin in Ausbildung benötigt keine 120 qm große 4-Zimmer-WohnungVorliegen eines übersetzten Eigenbedarfs

Liegt ein übersetzter Eigenbedarf vor, so ist eine Eigen­bedarfs­kündigung unzulässig. Dies ist etwa der Fall, wenn eine 21-jährige Berufs­an­fängerin, deren Hausstand aus einem Bett, einem Schreibtisch und einem Kleiderschrank besteht und bisher zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer 4-Zimmer-Wohnung wohnt, in eine 120 qm große 4-Zimmer-Wohnung ziehen soll. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer 120 qm großen 4-Zimmer-Wohnung in Berlin erhielten im Mai 2020 eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. In die Wohnung sollte die 21-jährige Tochter bzw. Enkelin der Vermieter einziehen. Diese befand sich gerade in einer Ausbildung. Bisher hatte sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in einer 4-Zimmer-Wohnung gelebt. Ihr Hausstand bestand aus einem Bett, einem Schreibtisch und einem Kleiderschrank. Gegen die Eigenbedarfskündigung setzten sich die Mieter zur Wehr, so dass die Vermieter schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Die Eigen­be­da­rfs­kün­digung sei unwirksam. Ein auf einen weit überhöhten Wohnbedarf gestütztes Eigen­be­da­rfs­be­gehren könne keine Kündigung tragen. So liege es hier. Die Tochter bzw. Enkelin der Vermieter benötige ganz offensichtlich keine 4-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 120 qm. Anzahl und Ausmaß der Wohnfläche seien, gemessen an ihrer Lebenssituation als Auszubildende und Berufs­an­fängerin mit geringem Einkommen und Vermögen, ihrem Bedarf sowie auch ihrem tatsächlichen Interesse an der konkreten Wohnung, weit übersetzt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2021, 248/rb)

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