18.10.2024
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Landgericht Berlin Beschluss07.03.2018

Anspruch des Wohnungsmieters auf Erneuerung des Teppichbodens ab einem Alter von 10 JahrenKein Abzug "neu für alt" bei Anspruch auf Erstattung der Kosten für Teppichaus­tausch

Einem Wohnungsmieter steht ein Anspruch auf Erneuerung des Teppichbodens zu, wenn der Teppich bereits zehn Jahre alt ist. Verlangt der Mieter vom Vermieter die Erstattung der Kosten für einen eigenmächtigen Teppichaus­tausch, ist kein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Berliner Wohnungs­mieterin von der Vermieterin den Austausch eines Teppichbodens verlangt. Der Teppich war bei Mietbeginn bereits mehr als 18 Jahre alt. Da sich die Vermieterin weigerte den Teppichboden zu erneuern, tauschte die Mieterin den Teppichboden selbst aus und klagte anschließend auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Erstattung der Kosten für Teppichaus­tausch

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Vermieterin zurückzuweisen. Der Mieterin stehe der Anspruch auf Kostenerstattung zu. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass ein seit Mietbeginn über 18 Jahre alter Teppichboden abgewohnt und daher auszutauschen sei. Bei einem Teppichboden sei von einer maximalen Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen.

Kein Abzug "neu für alt"

Ein Abzug "neu für alt" sei nicht vorzunehmen, so das Landgericht, da von der Mieterin kein Schaden­s­er­satz­an­spruch geltend gemacht werde.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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