18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31060

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Urteil11.03.2020Landgericht Berlin64 S 155/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1263Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1263
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil22.06.2018, 220 C 106/17
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, Beschluss17.08.2021, VIII ZR 136/20
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil11.03.2020

Modernisierungs­arbeiten: Kein Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz für Anmietung einer Ersatzwohnung bei Verhandlung über freiwilliger Zugangs­ge­währungTrotz Vorliegens eines Duldungstitels muss Mieter nicht mit Beginn der Arbeiten rechnen

Will ein Vermieter Modernisierungs­arbeiten durchführen und hat er einen Duldungstitel, so muss der Mieter dann nicht mit einem Beginn der Arbeiten rechnen, wenn noch Verhandlungen über eine freiwillige Zugangs­ge­währung geführt werden. In diesem Fall besteht für den Mieter kein Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz gemäß §§ 555 d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 erwirkte die Vermieterin von Wohnungen gegenüber einem ihrer Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ein Duldungstitel. Danach musste der Mieter bestimmte Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten in der Wohnung dulden. Nachfolgend fanden Verhandlungen zwischen den Mietver­trags­parteien über die freiwillige Gewährung des Zugangs zur Wohnung statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter aber schon längst eine Ersatzwohnung angemietet, deren Kosten er nunmehr gegenüber der Vermieterin ersetzt verlangte. Der Mieter erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Kein Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz wegen Anmietung der Ersatzwohnung

Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dem Mieter stehe der Anspruch auf Aufwen­dungs­ersatz gemäß §§ 555 d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB wegen der Anmietung der Ersatzwohnung nicht zu. Zwar müsse der Mieter den Vermieter nicht über getätigte Aufwendungen informieren. Grundsätzlich bestehe der Aufwendungsersatzanspruch ungeachtet der Kenntnis des Vermieters von den getätigten Aufwendungen. Denn der Vermieter, der Erhaltungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen durchführt, habe ohnehin damit zu rechnen, dass ihm ein Aufwen­dungs­er­satz­an­spruch trifft. So lag der Fall hier jedoch nicht.

Vermieter muss bei Vergleichs­ver­handlung nicht mir Anmietung einer Ersatzwohnung rechnen

Ein Vermieter müsse bei Vergleichs­ver­hand­lungen über die freiwillige Zugangs­ge­währung nicht damit rechnen, so das Landgericht, dass der Mieter bereits eine Ersatzwohnung angemietet hat. Die Vermieterin habe hier davon ausgehen dürfen, dass ihr die Wohnung für die Arbeiten nicht zur Verfügung stand. Trotz des Duldungstitels habe wiederum der Mieter nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeiten bald anfangen.

Bundes­ge­richtshof weist Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zurück

Der Bundes­ge­richtshof hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Mieters zurückgewiesen, so dass die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig ist.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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