Dokument-Nr. 31060
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- GE 2021, 1263Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1263
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil22.06.2018, 220 C 106/17
- Bundesgerichtshof, Beschluss17.08.2021, VIII ZR 136/20
Landgericht Berlin Urteil11.03.2020
Modernisierungsarbeiten: Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz für Anmietung einer Ersatzwohnung bei Verhandlung über freiwilliger ZugangsgewährungTrotz Vorliegens eines Duldungstitels muss Mieter nicht mit Beginn der Arbeiten rechnen
Will ein Vermieter Modernisierungsarbeiten durchführen und hat er einen Duldungstitel, so muss der Mieter dann nicht mit einem Beginn der Arbeiten rechnen, wenn noch Verhandlungen über eine freiwillige Zugangsgewährung geführt werden. In diesem Fall besteht für den Mieter kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 555 d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB für die Anmietung einer Ersatzwohnung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 erwirkte die Vermieterin von Wohnungen gegenüber einem ihrer Mieter vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg ein Duldungstitel. Danach musste der Mieter bestimmte Modernisierungsarbeiten in der Wohnung dulden. Nachfolgend fanden Verhandlungen zwischen den Mietvertragsparteien über die freiwillige Gewährung des Zugangs zur Wohnung statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter aber schon längst eine Ersatzwohnung angemietet, deren Kosten er nunmehr gegenüber der Vermieterin ersetzt verlangte. Der Mieter erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen Anmietung der Ersatzwohnung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Vermieterin. Dem Mieter stehe der Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 555 d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB wegen der Anmietung der Ersatzwohnung nicht zu. Zwar müsse der Mieter den Vermieter nicht über getätigte Aufwendungen informieren. Grundsätzlich bestehe der Aufwendungsersatzanspruch ungeachtet der Kenntnis des Vermieters von den getätigten Aufwendungen. Denn der Vermieter, der Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchführt, habe ohnehin damit zu rechnen, dass ihm ein Aufwendungsersatzanspruch trifft. So lag der Fall hier jedoch nicht.
Vermieter muss bei Vergleichsverhandlung nicht mir Anmietung einer Ersatzwohnung rechnen
Ein Vermieter müsse bei Vergleichsverhandlungen über die freiwillige Zugangsgewährung nicht damit rechnen, so das Landgericht, dass der Mieter bereits eine Ersatzwohnung angemietet hat. Die Vermieterin habe hier davon ausgehen dürfen, dass ihr die Wohnung für die Arbeiten nicht zur Verfügung stand. Trotz des Duldungstitels habe wiederum der Mieter nicht davon ausgehen dürfen, dass die Arbeiten bald anfangen.
Bundesgerichtshof weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Mieters zurückgewiesen, so dass die Entscheidung des Landgerichts rechtskräftig ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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