Landgericht Berlin Urteil19.12.2022
Klausel zum Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zur Haustierhaltung bedarf Angabe sachlicher KriterienEntscheidung über Zustimmung liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters
Eine Klausel im Mietvertrag zum Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zu einer Haustierhaltung bedarf die Angabe sachlicher Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vermieters ausrichten soll. Eine Entscheidung über die Zustimmung zur Haustierhaltung liegt nicht im freien Ermessen des Vermieters. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin wollten in dieser einen Hund halten. Nach einer Klausel im Mietvertrag bedurfte es dazu der Zustimmung der Vermieterin. Die Klausel enthielt keine Abwägungskriterien. Die Vermieterin lehnte die Tierhaltung ab. Daraufhin erhoben die Mieter Klage auf Feststellung, dass die Hundehaltung zulässig ist.
Amtsgericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick wies die Klage ab. Die Klausel müsse seiner Auffassung nach keine Abwägungskriterien nennen, da es praktisch unmöglich sei, die Klausel so zu formulieren, dass alle im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen Interessen und Gesichtspunkte aufgezeigt werden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Mieter.
Landgericht bejaht Unwirksamkeit der Klausel zum Zustimmungsvorbehalt
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter. Die Klausel zum Zustimmungsvorbehalt zur Haustierhaltung sei gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie die Mieter unangemessen benachteilige. Die Klausel gebe überhaupt keine Kriterien vor, an der sich die Entscheidung des Vermieters über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung auszurichten hat. Sie könne daher gemäß § 305 c Abs. 2 BGB so verstanden werden, dass die Erteilung der Zustimmung im freien Belieben des Vermieters stehe und somit willkürlich getroffen werden kann.
Umfassende Abwägung der Interessen aller Beteiligten
Ist eine Klausel über das Zustimmungserfordernis zur Haustierhaltung unwirksam, so das Landgericht, hänge die Zustimmung von einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten ab.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2023
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)