Dokument-Nr. 31313
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- NJW 2021, 3473Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2021, Seite: 3473
- WuM 2021, 679Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 679
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil13.03.2020, 233 C 241/19
- BGH zur Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach ModernisierungBundesgerichtshof, Urteil09.10.2019, VIII ZR 21/19
- Kein Härteeinwand gegen Modernisierungsmieterhöhung bei Verbleib von mehr als die Hälfte des bundesweit durchschnittlichen monatlichen NettoeinkommensLandgericht Berlin, Beschluss28.12.2021, 67 S 279/21
Landgericht Berlin Urteil29.09.2021
Härteeinwand bei Modernisierungsmieterhöhung wegen fehlender Kostenübernahme durch JobcenterGefahr des Verlustes der Wohnung durch Mieterhöhung
Würde eine Modernisierungsmieterhöhung dazu führen, dass die Miete nicht mehr vom Jobcenter als angemessen übernommen wird und somit der Verlust der Wohnung droht, so kann dies den Härteeinwand gemäß § 559 Abs. 4 BGB begründen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich die Mieterin einer etwa 71 qm großen Wohnung in Berlin seit dem Jahr 2018 mittels des Härteeinwands gegen eine Modernisierungsmieterhöhung. Die Mieterin lebte seit 21 Jahren in der Wohnung. Bisher hatte die Miete das Jobcenter übernommen. Die Mieterhöhung würde dazu führen, dass die dann erhöhte Miete nicht mehr als angemessen zu beurteilen ist. Das Jobcenter würde eine Kostensenkungsverfahren einleiten mit der wahrscheinlichen Folge, dass die Mieterin die Wohnung verlieren würde. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten. Ihrer Meinung nach lebe die Mieterin offensichtlich über ihre Verhältnisse. Die Mieterin erhob schließlich Klage auf Feststellung, dass die Mieterhöhung unwirksam ist. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.
Unwirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Modernisierungsmieterhöhung sei unwirksam, da sich die Mieterin erfolgreich auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen könne. Es liege ein Härtefall vor, da das Jobcenter die erhöhte Miete nicht als angemessen übernehmen wird und somit der Verlust der Wohnung drohe. Dies sei der Mieterin nicht zuzumuten.
Mieterin lebt nicht über ihre Verhältnisse
Der Vorwurf der Vermieterin, die Mieterin lebe über ihre Verhältnisse und könne sich daher nicht auf den Härteeinwand stützen, sei nach Auffassung des Landgerichts haltlos. Die Mieterin lebe seit Beginn des Mietverhältnisses nicht über ihre Verhältnisse. Vielmehr würde dies erst mit der Wirksamkeit der Modernisierungsmieterhöhung der Fall sein. Davor soll aber der Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB schützen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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