03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31510

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Beschluss28.12.2021Landgericht Berlin67 S 279/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 152Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 152
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil, 104 C 39/21
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Beschluss28.12.2021

Kein Härteeinwand gegen Modernisierungs­miet­erhöhung bei Verbleib von mehr als die Hälfte des bundesweit durch­schnitt­lichen monatlichen NettoeinkommensKein Vorliegen einer nicht zu recht­fer­ti­genden wirtschaft­lichen Härte

Ein Wohnungsmieter kann sich bei einer Modernisierungs­miet­erhöhung nicht auf den Härteeinwand des § 559 Abs. 4 BGB berufen, wenn ihm mehr als die Hälfte des bundesweit durch­schnitt­lichen monatlichen Nettoeinkommens verbleibt. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Berlin sollte nach einer Moder­ni­sie­rungs­maßnahme ab November 2020 eine erhöhte Miete in Höhe von fast 800 € zahlen. Dagegen richtete sich ihr Härteeinwand. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies diesen zurück. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieterin.

Unzulässigkeit des Härteeinwands gegen Moder­ni­sie­rungs­mie­t­er­höhung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Bei der Härte­fa­ll­ab­wägung komme es nicht allein und schon gar nicht schematisch auf das Verhältnis von Miete und Einkommen des Mieters oder das Verhältnis von bisheriger und erhöhter Miete an. Gemessen daran könne sich die Mieterin nicht auf den Härteeinwand berufen. Denn ihr verbleiben noch ca. 1.340,00 € im Monat zur Bestreitung ihres sonstigen allgemeinen Lebensbedarfs und damit weit mehr als die Hälfte des bundesweit durch­schnitt­lichen monatlichen Nettoeinkommens.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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