21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24476

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Urteil25.10.2016Landgericht Berlin63 S 86/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 476Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 476
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil09.02.2016, 15 C 151/15
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil25.10.2016

Beendigung der Lebens­ge­mein­schaft begründet Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen MietvertragsKeine Pflicht zur Aufrecht­er­haltung des Mietver­hält­nisses aufgrund dort wohnhafter unter­halts­berechtigter Kinder

Ist eine Lebens­ge­mein­schaft beendet, besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Aufrecht­er­haltung des Mietver­hält­nisses, weil in der Wohnung unter­halts­berechtigte Kinder leben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann nach dem Scheitern der Beziehung und seinem Auszug aus der Wohnung den gemeinsam mit seiner Ex-Partnerin abgeschlossenen Mietvertrag kündigen. Diese weigerte sich jedoch der Kündigung zuzustimmen und verwies zur Begründung auf die gemeinsam in der Wohnung lebenden Kinder. Ihrer Meinung nach müsse ihr Ex-Partner dafür sorgen, dass die Kinder weiterhin in der Wohnung leben können. Der Ex-Partner sah dies anders und erhob Klage auf Zustimmung zur Kündigung. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietver­hält­nisses zu. Die infolge der gemeinsamen Anmietung der Wohnung formlos entstandene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sei durch Auszug des Klägers beendet worden. Dieser habe im Rahmen der Abwicklung einen Anspruch auf Beendigung des gemeinsam eingegangenen Mietver­hält­nisses.

Unter­halts­pflicht begründet keine Pflicht zur Aufrecht­er­haltung des Mietver­hält­nisses

Nach Ansicht des Landgerichts sei der Kläger nicht aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen weiterhin bei der Beklagten in der Wohnung lebenden Kindern verpflichtet gewesen, das gemeinsame Mietverhältnis aufrecht­zu­er­halten. Der Kläger sei nach seinem Auszug in erster Linie barun­ter­halts­pflichtig. Aus seiner Pflicht zur elterlichen Sorge ergebe sich nicht das Gebot, für eine Unterbringung seiner Kinder gerade in der Wohnung zu sorgen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass nach Beendigung des Mietvertrags keine Ersatzwohnung angemietet werden könne und die Kinder somit obdachlos werden.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 476/rb)

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