Dokument-Nr. 24476
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- GE 2017, 476Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 476
- Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil09.02.2016, 15 C 151/15
Landgericht Berlin Urteil25.10.2016
Beendigung der Lebensgemeinschaft begründet Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen MietvertragsKeine Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses aufgrund dort wohnhafter unterhaltsberechtigter Kinder
Ist eine Lebensgemeinschaft beendet, besteht ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietvertrags. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses, weil in der Wohnung unterhaltsberechtigte Kinder leben. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann nach dem Scheitern der Beziehung und seinem Auszug aus der Wohnung den gemeinsam mit seiner Ex-Partnerin abgeschlossenen Mietvertrag kündigen. Diese weigerte sich jedoch der Kündigung zuzustimmen und verwies zur Begründung auf die gemeinsam in der Wohnung lebenden Kinder. Ihrer Meinung nach müsse ihr Ex-Partner dafür sorgen, dass die Kinder weiterhin in der Wohnung leben können. Der Ex-Partner sah dies anders und erhob Klage auf Zustimmung zur Kündigung. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.
Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des gemeinsamen Mietverhältnisses zu. Die infolge der gemeinsamen Anmietung der Wohnung formlos entstandene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sei durch Auszug des Klägers beendet worden. Dieser habe im Rahmen der Abwicklung einen Anspruch auf Beendigung des gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses.
Unterhaltspflicht begründet keine Pflicht zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses
Nach Ansicht des Landgerichts sei der Kläger nicht aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen weiterhin bei der Beklagten in der Wohnung lebenden Kindern verpflichtet gewesen, das gemeinsame Mietverhältnis aufrechtzuerhalten. Der Kläger sei nach seinem Auszug in erster Linie barunterhaltspflichtig. Aus seiner Pflicht zur elterlichen Sorge ergebe sich nicht das Gebot, für eine Unterbringung seiner Kinder gerade in der Wohnung zu sorgen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass nach Beendigung des Mietvertrags keine Ersatzwohnung angemietet werden könne und die Kinder somit obdachlos werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 476/rb)
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