Dokument-Nr. 26993
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- WuM 2018, 807Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 807
Amtsgericht Waiblingen Beschluss17.08.2018
Nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft muss jeder Lebensgefährte bei Auflösung des Mietverhältnisses mitwirkenLebensgefährte zur Kündigung des Mietvertrags verpflichtet
Nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss jeder Lebensgefährte bei der Auflösung des gemeinsamen Mietverhältnisses mitwirken. Dies bedeutet, dass jeder Lebensgefährte zur Kündigung des Mietvertrags verpflichtet ist. Dies hat das Amtsgericht Waiblingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Pärchen, das nicht verheiratet war, in einer gemeinsamen Mietwohnung. Nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft wollte der Mann den Mietvertrag über die Wohnung kündigen. Dem widersetzte sich aber seine ehemalige Lebensgefährtin. Sie wollte den Mietvertrag nicht kündigen. Der Mann erhob daraufhin Klage gegen seine ehemalige Lebensgefährtin.
Anspruch auf Mitwirkung an Kündigung des Mietvertrags
Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die Beklagte nach § 730 BGB ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietvertrags zu. Die Rechtsverhältnisse der bisherigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft richten sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Bei Beendigung der Lebensgemeinschaft sei daher jeder Lebensgefährte verpflichtet, an der Auflösung des Mietverhältnisses mitzuwirken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2019
Quelle: Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/WuM 2018, 807/rb)
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