21.11.2024
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Dokument-Nr. 26993

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Beschluss17.08.2018Amtsgericht Waiblingen7 C 1040/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 807Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 807
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Amtsgericht Waiblingen Beschluss17.08.2018

Nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft muss jeder Lebensgefährte bei Auflösung des Mietver­hält­nisses mitwirkenLebensgefährte zur Kündigung des Mietvertrags verpflichtet

Nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft muss jeder Lebensgefährte bei der Auflösung des gemeinsamen Mietver­hält­nisses mitwirken. Dies bedeutet, dass jeder Lebensgefährte zur Kündigung des Mietvertrags verpflichtet ist. Dies hat das Amtsgericht Waiblingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bewohnte ein Pärchen, das nicht verheiratet war, in einer gemeinsamen Mietwohnung. Nach der Beendigung der Lebens­ge­mein­schaft wollte der Mann den Mietvertrag über die Wohnung kündigen. Dem widersetzte sich aber seine ehemalige Lebensgefährtin. Sie wollte den Mietvertrag nicht kündigen. Der Mann erhob daraufhin Klage gegen seine ehemalige Lebensgefährtin.

Anspruch auf Mitwirkung an Kündigung des Mietvertrags

Das Amtsgericht Waiblingen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gegen die Beklagte nach § 730 BGB ein Anspruch auf Mitwirkung an der Kündigung des Mietvertrags zu. Die Rechts­ver­hältnisse der bisherigen nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft richten sich nach den Grundsätzen einer Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Bei Beendigung der Lebens­ge­mein­schaft sei daher jeder Lebensgefährte verpflichtet, an der Auflösung des Mietver­hält­nisses mitzuwirken.

Quelle: Amtsgericht Waiblingen, ra-online (zt/WuM 2018, 807/rb)

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