18.10.2024
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Dokument-Nr. 18262

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Beschluss20.02.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main5 UF 14/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2014, 279Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 279
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss20.02.2013

Eine vom ausgezogenen Ehegatten und alleinigen Mieter der Ehewohnung ausgesprochene Kündigung ist wirksamWirksamkeit der Kündigung trotz möglicher Verletzung der ehelichen Solidarität

Kündigt ein Ehegatte die Ehewohnung, so ist die Kündigung gegenüber dem Vermieter wirksam, wenn der Ehegatte zugleich alleiniger Mieter der Wohnung ist. Eine eventuelle Verletzung der ehelichen Solidarität ist dabei unbeachtlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem der Ehemann im Oktober 2012 aus der gemeinsamen von ihm allein angemietete Ehewohnung auszog, kündigte er die Wohnung gegenüber dem Vermieter. Da die Ehefrau aber weiterhin vor hatte, in der Wohnung zu verbleiben, verklagte sie ihren Ehemann auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.

Fehlendes Feststel­lungs­in­teresse aufgrund falschen Gegners

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Ehefrau. Sie habe nicht die begehrte Feststellung verlangen können, da es am erforderlichen Feststellungsinteresse gefehlt habe. Die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber ihrem Ehemann habe keine Wirkung im Verhältnis zum Vermieter entfaltet. Ihm gegenüber sei die Kündigung wirksam geblieben. Die Ehefrau habe allenfalls bei Vorliegen eines Kündi­gungs­verbots gegenüber dem Vermieter auf Feststellung der Kündi­gungs­un­wirk­samkeit klagen können.

Eventueller Schaden­er­satz­an­spruch wegen Verletzung ehelicher Solidarität

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe der Ehefrau aber unter Umständen ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen Verletzung der ehelichen Solidarität gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zugestanden. Einen solchen Anspruch hätte sie aber im Wege einer Leistungsklage geltend machen müssen und nicht im Wege einer Feststel­lungsklage.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/ZMR 2014, 279/rb)

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