21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 897

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Urteil13.07.2005BundesgerichtshofVIII ZR 255/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2005, 1559Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2005, Seite: 1559
  • GE 2005, 1121Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 1121
  • MDR 2006, 84Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 84
  • NJW 2005, 2620Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 2620
  • NZM 2005, 659Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 659
  • WuM 2005, 570Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2005, Seite: 570
  • ZMR 2005, 781Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 781
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.07.2005

Ehefrau kann auch ohne Unterschrift Mieterin seinBGH zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den allein vom anderen Ehegatten unter­schriebenen Mietvertrag

Wer sich wie ein Mieter benimmt, kann sich gegenüber Forderungen des Vermieters später nicht darauf berufen, er habe den Mietvertrag nicht unterschrieben. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundes­ge­richtshofes vom 13.07.2005.

Die Ehegatten bewohnten zunächst gemeinsam eine Mietwohnung, der Ehemann hatte während einer längeren Abwesenheit seiner Frau den Mietvertrag im eigenen Namen unterschrieben, in die zur Bezeichnung des Mieters vorgesehene Leerzeile des Mietvertrages jedoch auch den Namen seiner Ehefrau eingetragen. Nachdem sie elf Jahre dort gewohnt hatten, trennten sich die Eheleute, der Ehemann zog aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung aus, ohne den Vermieter hierüber zu unterrichten. Die Ehefrau nutzte fortan die Wohnung allein und leistete die Mietzahlungen, auch als diese vom Vermieter erhöht wurden. Im Jahr 1998 kündigte die Ehefrau das Mietverhältnis im eigenen Namen, bat später um eine Verlängerung des Mietver­hält­nisses und übersandte der Hausverwaltung schließlich nach Ablauf der Verlän­ge­rungsfrist die Wohnungs­sch­lüssel.

Der Vermieter verlangte von beiden Ehegatten klageweise Schadensersatz für die nicht durchgeführten mietvertraglich vereinbarten Schön­heits­re­pa­raturen.

Das Amtsgericht gab dem Vermieter gegenüber der Ehefrau Recht, während das Landgericht die Klage gegen die Ehefrau mit der Begründung abwies, die Ehefrau sei nicht Partei des Mietvertrages geworden, weil sie im Zeitpunkt des Mietver­trags­schlusses durch ihren Ehemann nicht wirksam vertreten worden sei. Weder habe sie den Vertragsschluss genehmigt, noch sei sie dem Mietvertrag nachträglich beigetreten. Auch die spätere alleinige Nutzung durch sie lasse nicht auf eine Genehmigung schließen.

Dem widersprach der BGH und führte aus, das Landgericht habe den Sachverhalt in einer der Erfahrung des täglichen Lebens wider­spre­chenden Weise gewürdigt, indem es die Eigenschaft der Ehefrau als Mietver­trags­partei ablehne. Die Ehefrau sei vielmehr stillschweigend in den Mietvertrag eingetreten, indem sie gegenüber der Hausverwaltung Erklärungen abgegeben habe, die aus der Sicht der Hausverwaltung und des durch sie vertretenen Vermieters so verstanden werden durften, dass sie eigene Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis habe begründen wollen.

Dies folge nicht nur aus ihrer längerfristigen alleinigen Nutzung der Wohnung, sondern auch daraus, dass sie sämtliche gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärungen wie z.B. Kündigung, ihre spätere Bitte um Verlängerung des Mietver­hält­nisses etc. im eigenen Namen abgab, ohne ihren Ehemann auch nur zu erwähnen, sei es namentlich oder unter Hinweis auf ein zu ihm bestehendes Vertre­tungs­ver­hältnis.

Die darauf jeweils ergangenen Erklärungen der Hausver­wal­tungen ließen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Hausverwaltung die Ehefrau als Mieterin betrachtet habe, woraus sich ein still­schwei­gendes Einverständnis des Vertrags­bei­tritts bzw. der Vertrags­übernahme durch die beklagte Ehefrau ergebe, so dass diese auch für die Forderungen aus dem Mietverhältnis einzustehen habe.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 157

Zum konkludenten Eintritt eines Ehegatten als weiterer Mieter in den von seinem Ehepartner und dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag.

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