Die Ehegatten bewohnten zunächst gemeinsam eine Mietwohnung, der Ehemann hatte während einer längeren Abwesenheit seiner Frau den Mietvertrag im eigenen Namen unterschrieben, in die zur Bezeichnung des Mieters vorgesehene Leerzeile des Mietvertrages jedoch auch den Namen seiner Ehefrau eingetragen. Nachdem sie elf Jahre dort gewohnt hatten, trennten sich die Eheleute, der Ehemann zog aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung aus, ohne den Vermieter hierüber zu unterrichten. Die Ehefrau nutzte fortan die Wohnung allein und leistete die Mietzahlungen, auch als diese vom Vermieter erhöht wurden. Im Jahr 1998 kündigte die Ehefrau das Mietverhältnis im eigenen Namen, bat später um eine Verlängerung des Mietverhältnisses und übersandte der Hausverwaltung schließlich nach Ablauf der Verlängerungsfrist die Wohnungsschlüssel.
Der Vermieter verlangte von beiden Ehegatten klageweise Schadensersatz für die nicht durchgeführten mietvertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen.
Das Amtsgericht gab dem Vermieter gegenüber der Ehefrau Recht, während das Landgericht die Klage gegen die Ehefrau mit der Begründung abwies, die Ehefrau sei nicht Partei des Mietvertrages geworden, weil sie im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses durch ihren Ehemann nicht wirksam vertreten worden sei. Weder habe sie den Vertragsschluss genehmigt, noch sei sie dem Mietvertrag nachträglich beigetreten. Auch die spätere alleinige Nutzung durch sie lasse nicht auf eine Genehmigung schließen.
Dem widersprach der BGH und führte aus, das Landgericht habe den Sachverhalt in einer der Erfahrung des täglichen Lebens widersprechenden Weise gewürdigt, indem es die Eigenschaft der Ehefrau als Mietvertragspartei ablehne. Die Ehefrau sei vielmehr stillschweigend in den Mietvertrag eingetreten, indem sie gegenüber der Hausverwaltung Erklärungen abgegeben habe, die aus der Sicht der Hausverwaltung und des durch sie vertretenen Vermieters so verstanden werden durften, dass sie eigene Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis habe begründen wollen.
Dies folge nicht nur aus ihrer längerfristigen alleinigen Nutzung der Wohnung, sondern auch daraus, dass sie sämtliche gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärungen wie z.B. Kündigung, ihre spätere Bitte um Verlängerung des Mietverhältnisses etc. im eigenen Namen abgab, ohne ihren Ehemann auch nur zu erwähnen, sei es namentlich oder unter Hinweis auf ein zu ihm bestehendes Vertretungsverhältnis.
Die darauf jeweils ergangenen Erklärungen der Hausverwaltungen ließen keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Hausverwaltung die Ehefrau als Mieterin betrachtet habe, woraus sich ein stillschweigendes Einverständnis des Vertragsbeitritts bzw. der Vertragsübernahme durch die beklagte Ehefrau ergebe, so dass diese auch für die Forderungen aus dem Mietverhältnis einzustehen habe.