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Dokument-Nr. 21403

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Landgericht Berlin Urteil10.04.2015

Kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für nicht verpflichtende Schön­heits­reparaturen während der MietzeitVon Schön­heits­reparaturen während Mietverhältnis profitiert Mieter, nicht Vermieter

Führt ein Mieter Schön­heits­reparaturen aus, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, dann steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Arbeiten während der Mietzeit vorgenommen wurden. Denn in diesem Fall profitiert der Mieter und nicht der Vermieter von der Schön­heits­re­paratur. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall führte die Mieterin einer Wohnung während der Mietzeit Schönheitsreparaturen durch. Die Arbeiten waren weder für die Mieterin noch für die Vermieterin verpflichtend gewesen. Nach Beendigung des Mietver­hält­nisses verlangte die Mieterin die Kosten für Reparatur von ihrer Vermieterin ersetzt. Da sich diese aber weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch wegen Schön­heits­re­paratur

Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Erstattung der Schön­heits­re­pa­ra­tur­kosten zugestanden. Zwar seien die Arbeiten rechtsgrundlos erbracht worden, so dass grundsätzlich ein Anspruch nach § 812 BGB habe bestehen können. Dies hätte aber weiter vorausgesetzt, dass die Mieterin durch die Arbeiten etwas erlangt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Von Schön­heits­re­pa­raturen während Mietzeit profitiert Mieter, nicht Vermieter

Werden vom Mieter während der Mietzeit nicht verpflichtende Schön­heits­re­pa­raturen vorgenommen, so das Landgericht, profitiere davon im Wesentlichen der Mieter und nicht der Vermieter. In diesem Fall erlange der Vermieter nichts, was er herausgeben müsse. Etwas anderes könne dann gelten, wenn am Ende des Mietver­hält­nisses Arbeiten vorgenommen wurden. In diesem Fall könne die Schön­heits­re­paratur dem Vermieter im Rahmen einer Weiter­ver­mietung zugute kommen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 918/rb)

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