Landgericht Berlin Urteil10.04.2015
Kein Anspruch auf Ersatz von Kosten für nicht verpflichtende Schönheitsreparaturen während der MietzeitVon Schönheitsreparaturen während Mietverhältnis profitiert Mieter, nicht Vermieter
Führt ein Mieter Schönheitsreparaturen aus, obwohl er dazu nicht verpflichtet war, dann steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Arbeiten während der Mietzeit vorgenommen wurden. Denn in diesem Fall profitiert der Mieter und nicht der Vermieter von der Schönheitsreparatur. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall führte die Mieterin einer Wohnung während der Mietzeit Schönheitsreparaturen durch. Die Arbeiten waren weder für die Mieterin noch für die Vermieterin verpflichtend gewesen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte die Mieterin die Kosten für Reparatur von ihrer Vermieterin ersetzt. Da sich diese aber weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Kein Kostenerstattungsanspruch wegen Schönheitsreparatur
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Erstattung der Schönheitsreparaturkosten zugestanden. Zwar seien die Arbeiten rechtsgrundlos erbracht worden, so dass grundsätzlich ein Anspruch nach § 812 BGB habe bestehen können. Dies hätte aber weiter vorausgesetzt, dass die Mieterin durch die Arbeiten etwas erlangt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.
Von Schönheitsreparaturen während Mietzeit profitiert Mieter, nicht Vermieter
Werden vom Mieter während der Mietzeit nicht verpflichtende Schönheitsreparaturen vorgenommen, so das Landgericht, profitiere davon im Wesentlichen der Mieter und nicht der Vermieter. In diesem Fall erlange der Vermieter nichts, was er herausgeben müsse. Etwas anderes könne dann gelten, wenn am Ende des Mietverhältnisses Arbeiten vorgenommen wurden. In diesem Fall könne die Schönheitsreparatur dem Vermieter im Rahmen einer Weitervermietung zugute kommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2015, 918/rb)