18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29312

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Urteil09.07.2020Landgericht Wiesbaden3 S 91/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1188Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1188
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Landgericht Wiesbaden Urteil09.07.2020

Keine mietver­tragliche Ausgleichs­pflicht des Vermieters für Durchführung nicht geschuldeter Schön­heits­reparaturen durch den MieterMöglichkeit eines be­reicherungs­rechtlichen Anspruchs

Ein Vermieter ist aufgrund des Mietvertrags nicht verpflichtet, die Kosten einer vom Mieter durchgeführten, aber nicht geschuldeten Schön­heits­re­paratur zu übernehmen. Es kann aber ein be­reicherungs­rechtlicher Anspruch gemäß § 812 BGB bestehen. Dies hat das Landgericht Wiesbaden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung in Hessen auf Erstattung der Kosten für von ihnen durchgeführten Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietver­hält­nisses. Die Mieter machten pauschal einen Betrag in Höhe von 1.000 EUR geltend. Der Vermieter lehnte eine Einstands­pflicht mit der Begründung ab, dass die Mieter zur Vornahme der Arbeiten nicht verpflichtet waren. Nachdem das Amtsgericht in erster Instanz über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Wiesbaden über die Berufung der Mieter entscheiden.

Kein mietver­trag­licher Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schön­heits­re­pa­raturen

Das Landgericht Wiesbaden entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe gegen den Vermieter kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Schön­heits­re­pa­raturen zu. Da die Mieter zur Vornahme der Arbeiten nicht verpflichtet waren, scheide ein Anspruch aus dem Mietvertrag aus. Die Mieter seien offensichtlich einen Rechtsirrtum unterlegen. Dies allein führe aber nicht zu einer Ausgleichs­pflicht des Vermieters.

Möglichkeit eines berei­che­rungs­recht­lichen Anspruchs

Nach Ansicht des Landgerichts käme allenfalls ein berei­che­rungs­recht­licher Anspruch nach § 812 BGB in Betracht. Denn der Vermieter könne durch den Erhalt der renovierten Wohnung möglicherweise ungerecht­fertigt bereichert sein. Dazu hätten die Mieter aber angeben müssen, welche Renovie­rungs­a­r­beiten durchgeführt wurden, welchen Kosten- und Zeitaufwand sie betrieben haben und welche Wertver­bes­serung dadurch eingetreten sein könnte.

Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (zt/GE 2020, 1188/rb)

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