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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22655

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Landgericht Berlin Urteil08.03.2016

Mieter nicht zur Schneeräumung und zum Auftauen eines Balkonabflusses sowie zum Fensterputzen nach Mietver­tragsende verpflichtetMietaus­fa­ll­s­chaden wegen unrenoviert zurückgegebener Wohnung erfordert konkreten Mietin­ter­es­senten für sofortige Anschluss­ver­mietung

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, den Balkonabfluss aufzutauen und von Schnee zu befreien sowie die Fenster nach Mietver­tragsende zu putzen. Zudem kann der Vermieter nur dann einen Mietaus­fa­ll­s­chaden wegen einer unrenoviert zurückgegebenen Wohnung verlangen, wenn er einen konkreten Mietin­ter­es­senten für eine sofortige Anschluss­ver­mietung benennt. Ein Vermieter kann weiterhin auf Kosten des Mieters den Schließzylinder der Wohnungstür austauschen, wenn der Mieter zu den Umständen des Verlustes des Schlüssels keine Angaben macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Schaden­s­er­satz­zah­lungen. So sei es zu einem Wasserschaden in einer Wohnung gekommen, weil der Mieter seinen Balkonabfluss nicht auftaute und von Schnee befreit hatte. Zudem hatte er die Wohnung nach Mietver­tragsende in einem unrenovierten Zustand übergeben. Dem Vermieter sei es daher nicht möglich gewesen die Wohnung sofort weiter zu vermieten, so dass ihm ein Mietaus­fa­ll­s­chaden entstanden sei. Da der Mieter darüber hinaus die Fenster nicht geputzt hatte, entstanden dem Vermieter Reinigungskosten. Schließlich musste er den Schließzylinder zur Wohnungstür austauschen, weil der Mieter die Schlüssel nicht zurückgab und auch keine Angaben zu den Umständen des Verlustes der Schlüssel machte.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen Wasserschadens

Das Landgericht Berlin verneinte zunächst einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Wasserschadens. Der Mieter habe keine Pflicht­ver­letzung im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB begangen, da er nicht verpflichtet gewesen sei, den Balkonabfluss aufzutauen und von Schnee zu befreien. Eine entsprechende Pflicht aus der Hausordnung habe daran nichts geändert. Denn eine solche regle lediglich das Zusammenleben der Mieter und sei nicht geeignet, dem Mieter einseitig Pflichten aufzuerlegen.

Kein Mietaus­fa­ll­s­chaden aufgrund Rückgabe der unrenovierten Wohnung

Nach Auffassung des Landgerichts habe dem Vermieter auch kein Anspruch auf Ersatz eines Mietaus­fa­ll­s­chadens zugestanden. Denn dazu hätte er konkrete Mietin­ter­es­senten für eine sofortige Anschluss­ver­mietung und den bei ihnen erzielbaren Mietzins benennen müssen. Denn normalerweise sei selbst bei renoviert zurückgegebenen Wohnungen eine sofortige Weiter­ver­mietung unwahr­scheinlich.

Kein Anspruch auf Ersatz der Reini­gungs­kosten wegen ungeputzter Fenster

Dem Vermieter habe ebenfalls kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reinigung der ungeputzten Fenster zugestanden, so das Landgericht. Denn der Mieter habe seine vertragliche Rückgabepflicht nicht dadurch verletzt, dass er die Fenster nicht gereinigt hatte, da dies vom Mieter bei Rückgabe der Mietsache nicht geschuldet sei.

Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen Austauschs des Schließ­zy­linders

Dem Vermieter habe jedoch nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Austausches des Schließ­zy­linders zugestanden. Zwar bestehe der Anspruch nur dann, wenn eine konkrete Missbrauchs­gefahr vorliege. Dies sei hier aber der Fall gewesen. Der Mieter habe keine Angaben dazu gemacht, unter welchen Umständen der Schlüssel verloren gegangen war. Dem Vermieter sei es daher nicht möglich gewesen, einzuschätzen, ob eine reale Missbrauchs­gefahr vorgelegen habe. Er habe zum Beispiel annehmen dürfen, dass der Mieter weiterhin im Besitz der Schlüssel sei.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 531/rb)

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