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- ZMR 2009, 285Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 285
- Langjährige Zahlung der Miete zur Monatsmitte anstatt zum Monatsanfang rechtfertigt keine fristlose KündigungBundesgerichtshof, Urteil04.05.2011, VIII ZR 191/10
- Sechsmalige unpünktliche Mietzahlung in einem Jahr kann zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags führenLandgericht Würzburg, Urteil10.07.2013, 42 S 406/13
Landgericht Berlin Urteil27.03.2008
Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen: Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Zeitraum von acht Monaten zwischen Abmahnung und KündigungDauer der Terminsüberschreitung für Kündigung unerheblich
Zahlt ein Mieter ständig seine Miete unpünktlich, so kann der Vermieter nach erfolgter Abmahnung das Mietverhältnis ordentlich kündigen. Auf die Dauer der Terminsüberschreitung kommt es dabei nicht an. Lässt der Vermieter jedoch zwischen der letzten Abmahnung und der Kündigung ein Zeitraum von acht Monaten verstreichen, so ist die Kündigung unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Mieterin einer Wohnung Ende März 2006 von ihrem Vermieter ordentlich gekündigt. Hintergrund dessen waren ständige unpünktliche Mietzahlungen. Zuletzt wurde die Mieterin deswegen im August 2005 abgemahnt. Die Mieterin entgegnete dem, dass die Verspätungen nur geringfügiger Natur waren. So sei die Miete nur jeweils zwei Tage zu spät gezahlt worden. Die Mieterin akzeptierte daher die Kündigung nicht, so dass der Fall vor Gericht kam.
Kein Recht zur ordentlichen Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses zugestanden. Zwar rechtfertigen ständige unpünktliche Mietzahlungen eine ordentliche Kündigung, wenn vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erfolgt. Zwischen der Abmahnung und der Kündigung dürfe jedoch kein zu großer Zeitraum verstreichen. So habe der Fall hier gelegen.
Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund Zeitraums von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung
Zwar müsse ein Vermieter nicht sofort eine Kündigung aussprechen, so das Landgericht, wenn der Mieter trotz der Abmahnung ein vertragswidriges Verhalten fortsetzt. Er dürfe jedoch nicht zu lange warten. Denn ab einen bestimmten verstrichenen Zeitraum sei davon auszugehen, dass der Vermieter die Zahlungsunpünktlichkeit als nicht unzumutbar empfindet und das Mietverhältnis trotz dessen fortsetzen will. Nach Ansicht des Gerichts sei dies bei einem Zeitraum von acht Monaten zwischen Abmahnung und Kündigung der Fall.
Dauer der Terminsüberschreitung für Kündigung unerheblich
Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass es für das Kündigungsrecht unerheblich ist, ob die Mietzahlungen nur geringfügig verspätet erfolgten. Auf die Dauer der Terminsüberschreitung komme es grundsätzlich nicht an. Denn ein Vermieter habe zu bestimmten Zeitpunkten Zahlungen zu leisten und könne daher auf pünktliche Mietzahlungen angewiesen sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2015
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/ZMR 2009, 285/rb)
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