21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12605

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Urteil04.09.2000Landgericht Berlin62 S 133/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2001, 1162Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 1162
  • NZM 2001, 986Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2001, Seite: 986
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil09.02.2000, 2 C 345/99
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil04.09.2000

Keine Mietminderung bei Ersetzen von Balkonfliesen durch EstrichWohnwert der Wohnung wird nicht gemindert

Bringt der Vermieter bei der Renovierung eines Balkon statt der zuvor vorhandenen Balkonfliesen lediglich einen Estrich auf dem Balkon auf, so mindert dies nicht den Wohnwert der Wohnung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ließ der Vermieter den Balkon eines Mieters renovieren. Dabei wurden die Bodenfliesen entfernt. Zum Leidwesen des Mieters erhielt der Balkon keine neuen Fliesen, sondern lediglich gestrichenen Estrich.

Kein Anspruch auf neue Balkonfliesen

Das Landgericht Berlin führte aus, dass der Mieter keinen Anspruch auf Neuanbringung von Bodenfliesen auf dem Balkon habe. Der Wohnwert der Wohnung würde durch den Estrich auf dem Balkon nicht berührt.

Richter: Vermieter darf Mietsache nur verändern, wenn der Wohnwert nicht beeinträchtigt wird

Die Richter betonten aber, dass der Vermieter selbst­ver­ständlich nicht nach Belieben die Mietsache verändern dürfe. Der Vermieter dürfe in Rahmen seines Gestal­tungs­rechts als Eigentümer den Zustand der Mietsache nur dann verändern, wenn der Wohnwert für den Mieter nicht beeinträchtigt sei. Dabei sei auf die Vorstellungen der Parteien zum Zeitpunkt des Mietver­trags­ab­schlusses abzustellen.

Gericht gibt Beispiele für Veränderungen, die der Vermieter nicht durchführen dürfte

Daher dürfe der Vermieter z.B. nicht ohne Weiteres einen Parkettfußboden entfernen, selbst wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich der Parkettfußboden mitvermietet worden sei. Das Argument, ein anderer Fußboden würde auch nicht den Aufenthalt im Raum beeinträchtigen, würde hier nicht greifen. Parkett stelle nämlich eine besondere Ausstattung eines Zimmers dar, die den Wohnwert habe. Gleiches gelte z.B. für Stuckdecken oder besondere Fenster.

Normale Fliesen auf dem Balkon dürfe der Vermieter aber ersetzen oder entfernen lassen. Anderes gelte selbst­ver­ständlich, wenn es sich um ganz besondere Fliesen handeln würde, die den Wert des Balkons auch optisch besonders hervorheben. Dies war hier aber nicht der Fall.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

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