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Amtsgericht Schöneberg Urteil19.12.2013

Estrich als Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie Flur: Mietminderung von 15 % wegen Funktions­beein­träch­tigung und optischer Beein­träch­tigungFußbodenlag führte zur Fußkälte sowie zu fehlendem Schallschutz

Besteht der Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur aus einem schlecht verspachtelten Estrich, so rechtfertigt dies angesichts der damit einhergehenden Funktions­beein­träch­tigung und der optischen Beein­träch­tigung eine Mietminderung von 15 %. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da der Fußbodenbelag im Wohn- und Schlafzimmer sowie im Flur nur aus einem schlecht verspachtelten Estrich bestand. Dies bewirkte eine Fußkälte. Zudem wurde der Schall nicht geschluckt. Insgesamt entstand dadurch eine Baustel­le­n­at­mo­sphäre. Da der Vermieter das Minderungsrecht nicht anerkannte, kam der Fall vor Gericht.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe angesichts der Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung und der optischen Mängel seine Miete um 15 % mindern dürfen. Dabei bewertete das Gericht die Baustel­le­n­at­mo­sphäre im Wohnzimmer als besonders gravierend und hielt allein deswegen eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Die Beein­träch­ti­gungen im Schlafzimmer und im Flur seien dagegen weniger schwer gewesen, so dass der Mangel dort eine Minderung von 5 % rechtfertigte.

Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MieterMagazin 3/2014, 30/rb)

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