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Amtsgericht Stuttgart Urteil14.02.2020

Recht zur Mietminderung bei undichter Duschkabine und Beschädigung einer Wand im SchlafzimmerMietminderung von 10 bzw. 5 % der Bruttomiete

Ist eine Duschkabine undicht, so dass erhebliche Wassermengen austreten, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 % der Bruttomiete. Die Beschädigung einer Wand im Schlafzimmer in der Größe von zwei DIN A4-Seiten mit heraus­brö­ckelndem Putz rechtfertigt eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Mai 2017 minderten die Mieter einer Wohnung in Stuttgart ihre Miete um 10 %, da die Duschkabine undicht war und es deshalb zu erheblichem Austritt von Wasser kam. Bei der Reparatur der Duschkabine im Juni 2018 wurde die Wand im Schlafzimmer in einem Umfang von zwei DIN A4-Seiten beschädigt. Aufgrund der Beschädigung bröckelte Putz von der Wand. Die Mieter nahmen dies zum Anlass die Miete um 5 % zu mindern. Die Vermieter hielten die Mietminderungen für unzulässig, kündigten daher das Mietverhältnis wegen Mietrückständen und erhoben schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Mieter seien nämlich berechtigt gewesen, die Miete zu mindern.

Recht zur Mietminderung wegen undichter Duschkabine

Die Undichtigkeit der Duschkabine wertete das Amtsgericht als Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB. Dieser Mangel sei mit einer Minderung von 10 % der Bruttomiete zu bemessen. Wegen der undichten Duschkabine habe das Bad nur eingeschränkt genutzt werden können. Wegen der Rutschgefahr habe das Bad mit Vorsicht betreten werden müssen. Weiterhin sei es zu Fäulnis an den Badmöbeln gekommen.

Mietmin­de­rungsrecht aufgrund beschädigter Schlaf­zim­merwand

Auch die beschädigte Schlaf­zim­merwand sei nach Auffassung des Amtsgerichts als Mangel zu bewerten. Die Minderung sei mit 5 % der Bruttomiete zu bemessen. Der Mangel überschreite zweifelsfrei die Schwelle der Erheblichkeit. Die Beschädigung habe zwar nicht zu einer schweren Gebrauchs­be­ein­träch­tigung geführt, jedoch sei sie aufgrund des Umfangs geeignet, nicht nur das optische und ästhetische Empfinden zu stören. Sie bilde vielmehr eine Quelle erheblicher und fortdauernder Verschmutzung durch heraus­brö­selnden Putz. Dies beeinträchtige vor allem in einem Raum wie dem Schlafzimmer, erheblich das Wohlgefühl der Mieter.

Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (zt/WuM 2020, 641/rb)

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