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05.02.2025  
Sie sehen eine Duschkabine als Teil eines Badezimmers.

Dokument-Nr. 34772

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Urteil11.04.2024Amtsgericht Paderborn58a C 129/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1247Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1247
  • WuM 2024, 856Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 856
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Paderborn Urteil11.04.2024

Recht zur Mietminderung von 10 % bei undichter DuschtürAustritt einer erheblichen Menge von Wasser beim Duschen

Ist eine Duschtür undicht und tritt daher beim Duschen eine erhebliche Menge von Wasser aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 10 %. Dies hat das Amtsgericht Paderborn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen minderte ab Juni 2023 die Kaltmiete um 10 %, weil die Duschtür undicht und deshalb beim Duschen viel Wasser aus der Kabine ausgetreten war. Dabei trat so viel Wasser aus, dass dieses noch nicht einmal mit Handtüchern aufgefangen werden konnte. Da die Vermieterin die Mietminderung nicht akzeptierte, kam der Fall vor Gericht.

Undichte Duschtür rechtfertigt Mietminderung von 10 %

Das Amtsgericht Paderborn entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie könne gemäß § 536 Abs. 1 BGB die Miete um 10 % mindern. Ein Mieter dürfe eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es sei auf Dauer keinem Mieter zumutbar mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Vielmehr sei es Pflicht des Vermieters für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür zu sorgen.

Quelle: Amtsgericht Paderborn, ra-online (vt/rb)

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