Dokument-Nr. 18274
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- MDR 1981, 584Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1981, Seite: 584
- ZMR 1982, 86Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1982, Seite: 86
- Wasserschaden in der Weihnachtszeit: Mieter muss bei längerer Abwesenheit Vermieter Zutritt zu gemieteten Räumlichkeiten ermöglichenBundesgerichtshof, Urteil20.10.1971, VIII ZR 164/70
- Mieter haftet für Schäden aufgrund eines verstopften Balkon-AbflussesAmtsgericht Neukölln, Urteil05.10.2011, 13 C 197/11
Landgericht Berlin Urteil19.01.1981
Mieter muss für Kontrollmöglichkeiten auch während einer längeren Abwesenheit sorgenÜbergabe des Wohnungsschlüssels an Dritte sowie tatsächliche Kontrolle durch Dritten genügt Anforderungen
Ist ein Mieter für längere Zeit abwesend, so muss er dafür Sorge tragen, dass jemand die Wohnung kontrolliert. Dies kann etwa durch Übergabe eines Wohnungsschlüssels an einen Dritten sowie der tatsächlichen Kontrolle durch den Dritten geschehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung wurde von ihrem Vermieter auf Schadenersatz verklagt, da es während ihrer längeren Abwesenheit aufgrund eines sturmbedingten Verstopfens ihrer Balkonabflüsse mit Blättern zu einem Schaden gekommen ist. Die Mieterin wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, sie habe während ihres Urlaubs einen Wohnungsschlüssel ihrer Tochter überlassen, damit diese nach der Wohnung schauen konnte.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Dem Vermieter habe der Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Pflicht verletzt, dafür Sorge zu tragen, dass die Wohnung nicht beschädigt wird.
Übergabe der Wohnungsschlüssel allein nicht ausreichend
Ist ein Mieter für längere Zeit abwesend, so das Landgericht weiter, könne er seiner Pflicht zur Schadensvermeidung zwar dadurch nachkommen, dass er einen Wohnungsschlüssel an einen Dritten übergibt. Dies alleine genüge aber nicht. Vielmehr müsse der Dritte auch tätig werden, wenn dies erforderlich ist. Dies sei hier aber nicht geschehen. Die Tochter der Mieterin habe nach dem Sturm die Wohnung nicht kontrolliert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/MDR 1981, 584/rb)
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