18.10.2024
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Landgericht Berlin Urteil13.10.1980

Optische Beanstandungen stellen keine zur Mietminderung berechtigten Mängel darDefekte Sprech- und Schließanlage, defekter Stuck und weitere Mängel in der Wohnung berechtigen zu einer Mietminderung von insgesamt 15 %

Bestehen in einer Wohnung lediglich optische Beein­träch­ti­gungen, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nicht beeinflussen, so berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.

Optische Beanstandungen

Das Amtsgericht entschied, dass eine Beein­träch­tigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:

Große braune Flecken und Risse an der Decke, abblätternder Lackanstrich über der Badewanne, nicht richtig eingegipster Elektroschalter, Tapetenschäden, abblätternde Decke, nicht entfernte Leerrohre, ausbrechender Türabsatz, fehlende Steckschlüssel für Fenster, große Fugen zwischen den Dielen, große Fugen zwischen Scheuerleisten und Dielen, fehlende Balkon­ver­kleidung.

Hierin sah das Gericht lediglich optische Beein­träch­ti­gungen.

Wesentliche Mängel

Als zur Mietminderung berechtigte Mängel sah das Amtsgericht folgende Zustände an:

Mängel an den Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen (defekte Sprech- und Schließanlage der Haustür), defekter Stuck, Undichtigkeit der Heizungsrohre im Bad, fehlende Verkittung an der Wanne, nicht schließende Tür in der Küche, defekter Herd, defekte Wohnungseingangstür.

Diese Mängel führten zu einer Gesamtminderung von 15 % der Kaltmiete und zwar jeweils zu 5 % wegen der Mängel an den Gemein­schaft­s­ein­rich­tungen, des defekten Stucks und der übrigen Mängel in der Wohnung.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 673/rb)

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