Im zugrunde liegenden Fall minderten die Beklagten wegen behaupteter Mängel die Miete. Die Klägerin verlangte daraufhin Zahlung des gesamten Mietzinses. Sie meinte, es handelte sich um unerhebliche Mängel.
Das Amtsgericht entschied, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs bei folgenden Punkten nicht bestand:
Große braune Flecken und Risse an der Decke, abblätternder Lackanstrich über der Badewanne, nicht richtig eingegipster Elektroschalter, Tapetenschäden, abblätternde Decke, nicht entfernte Leerrohre, ausbrechender Türabsatz, fehlende Steckschlüssel für Fenster, große Fugen zwischen den Dielen, große Fugen zwischen Scheuerleisten und Dielen, fehlende Balkonverkleidung.
Hierin sah das Gericht lediglich optische Beeinträchtigungen.
Als zur Mietminderung berechtigte Mängel sah das Amtsgericht folgende Zustände an:
Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen (defekte Sprech- und Schließanlage der Haustür), defekter Stuck, Undichtigkeit der Heizungsrohre im Bad, fehlende Verkittung an der Wanne, nicht schließende Tür in der Küche, defekter Herd, defekte Wohnungseingangstür.
Diese Mängel führten zu einer Gesamtminderung von 15 % der Kaltmiete und zwar jeweils zu 5 % wegen der Mängel an den Gemeinschaftseinrichtungen, des defekten Stucks und der übrigen Mängel in der Wohnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2012
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1981, 673/rb)