Im zugrunde liegenden Fall minderten Mieter die Miete, weil nach ihrer Ansicht die Mietsache eine ganze Reihe von Mängeln aufwies. Das Landgericht Berlin konnte aber bei nur wenigen Mängeln eine erhebliche Beeinträchtigung erkennen.
Eine nicht funktionierende Hausnummernbeleuchtung lasse eine Beeinträchtigung der Mietsache nicht erkennen, stellte das Landgericht Berlin fest. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn Mieter aufgrund einer bestimmten Nutzung oder anderer besonderer Umstände, die Gegenstand der mietvertraglichen Vereinbarung seien, auf gute Erkennbarkeit der Hausnummer auch im Dunkeln angewiesen seien. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine Anhaltspunkte hierfür erkennen.
Für die Ausbauarbeiten im Dachgeschoss setzte das Landgericht Berlin eine Mietminderung von 20 % fest. Es richtete sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung, wonach während der Bauzeit eine durchschnittliche Minderung von 20 % gerechtfertigt ist (vgl. DAWR Mietminderungstabelle - www.mietminderungstabelle.info).
Der Vermieter hatte vor Beginn der Bauarbeiten anlässlich des Dachgeschossausbaus den Kokosläufer im Treppenhaus entfernen lassen. Das Landgericht Berlin konnte hierin keine erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchs der gemieteten Wohnung erkennen. Die Komforteinbuße beim Zugang bleibe gemäß § 537 Satz 2 BGB außer Betracht. Jedenfalls falle sie neben den Minderungsansprüchen wegen des Dachgeschossausbaus nicht weiter ins Gewicht.
Im Hausflur hatten drei Stufen abgeplatzte Stellen und wiesen Vertiefungen auf. Die Mieter meinten, es bestünde eine Stolpergefahr. Der Vermieter hatte die Stellen mehrmals ausbessern lassen. Allerdings waren die ausgebesserten Stellen immer wieder ausgebrochen. Das Landgericht Berlin konnte hierin keinen erheblichen Mangel der Mietsache erblicken, der zu einer Mietminderung berechtige. Mangels näherer Angaben zu Art, Umfang und Ausmaß der Beeinträchtigungen sei gerade unter Berücksichtigung der Reparaturen durch den Vermieter eine durchgehende nicht unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung nicht zu erkennen.
Teilweise abgeplatzte Farbe im Treppenhaus stelle lediglich eine optische Beeinträchtigung dar. Dies sei hier eine unerhebliche Beeinträchtigung, die zu keiner Mietminderung berechtige.
Das Landgericht Berlin konnte auch keinen erheblichen Mangel in der Tatsache erblicken, dass das Haustürschloss dazu neige, unter bestimmten Umständen zu verklemmen. Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Wann und wie oft, das Türschloss tatsächlich verklemmt war, sei von den Mietern nicht dargelegt worden. Im Übrigen sei den Mietern die Eigenart des Türschlosses bekannt und sie hätten sich darauf eingestellt, indem sie nur den Türschnapper benutzten. Hierin könne keine beachtliche Beeinträchtigung des Gebrauchswerts der Wohnung erkannt werden, führte das Gericht aus.
Ein fehlendes Schloss für den Müllplatz stelle keinen Mietminderungsgrund dar. Insoweit bestehe keine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsachen. Der Umstand, dass Dritte dort Müll ablagern, habe der Vermieter bestritten. Nähere Einzelheiten zu Art, Umfang und Ausmaß seien von den Mietern nicht vorgetragen worden.
Wenn sich bei Temperaturen unter Grad Celsius auf der Hauseingangsstufe Glätte bilde, könne hierin Mangel der Mietsache erkannt werden, entschied das Landgericht Berlin.
Soweit die Mieter sich darauf berufen, dass bei starken wolkenbruchartigen Regenfällen Wasser in den Kellereingangsbereich laufe, sei dies auch kein Grund für eine Mietminderung. Auch wenn dies sicher einen grundsätzlich zu beanstanden Zustand darstelle, liege darin allenfalls eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung. Die Wassereinwirkung halte sich ausweislich der von den Mietern eingereichten Fotos in Grenzen und trete überdies nur bei starken wolkenbruchartigen Regenfällen auf. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der den Mietern zugewiesene Kellerraum davon betroffen sei. Die bloße Behinderung des Zugangs, die nur sporadisch auftrete, sei nicht erheblich.
Eine nicht mehr unerhebliche Beeinträchtigung erblickte das Gericht in Schäden am Parkettboden. Im Parkettboden gab es lose Stäbe, Fugen und Höhenunterschiede. Gerechtfertigt sei eine Minderung von 2 %, das entspreche unter Berücksichtigung der Größe des Zimmers von 35 m2 und der Gesamtgröße der Wohnung von 113 m2 etwa einer Minderung von 6 % bezogen auf die anteilige Fläche des Parkettzimmers.
Bleihaltiges Trinkwasser stelle nicht zwangsläufig einen Mangel der Mietsache dar, stellte das Landgericht Berlin fest (vgl. LG Berlin GE 1996, 929; LG Hamburg MM 1991, 162). Das gelte jedenfalls dann, wenn sich der Bleigehalt durch kurzes Ablaufenlassen des Standwassers auf nach der Trinkwasserverordnung unbedenkliche Werte senken lasse. Das gehe hier aus einem Messprotokoll hervor. Die Bleirohre waren bereits bei Vertragsbeginn vorhanden und stellen die vertragsgemäße Ausstattung dar. Zur Vermeidung gesundheitlicher Risiken sei es den Mietern zuzumuten, das Wasser morgens zunächst kurze Zeit ablaufen zu lassen. Dies stelle keine erhebliche Beeinträchtigung in einem Altbau dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)