03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13253

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Urteil15.03.2002Landgericht Berlin63 S 54/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MM 2002, 225Zeitschrift: Mietrechtliche Mitteilungen. Beilage zu Mieter Magazin (MM), Jahrgang: 2002, Seite: 225
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Schöneberg, Urteil20.12.1999, 109 C 480/99
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil15.03.2002

Mietminderung bei schadhaften Stufen, fehlendem Kokosläufer, mangelhaften Fenstern, klemmendem Haustürschloss, Dachausbau und vielen anderen MietmängelnNicht jede Beein­träch­tigung stellt einen Mietmangel dar

Wird das Dach ausgebaut, kann der Mieter die Miete um 20 % mindern. Ebenso steht dem Mieter eine Mietminderung zu, wenn der Parkettboden erheblich beschädigt ist. Viele andere "Mängel", wie z.B. eine defekte Hausnum­mern­be­leuchtung, eine glatte Stufe, rechtfertigen keine Mietminderung. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderten Mieter die Miete, weil nach ihrer Ansicht die Mietsache eine ganze Reihe von Mängeln aufwies. Das Landgericht Berlin konnte aber bei nur wenigen Mängeln eine erhebliche Beein­träch­tigung erkennen.

Defekte Hausnum­mern­be­leuchtung ist kein Grund für Mietminderung

Eine nicht funktionierende Hausnummernbeleuchtung lasse eine Beein­träch­tigung der Mietsache nicht erkennen, stellte das Landgericht Berlin fest. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn Mieter aufgrund einer bestimmten Nutzung oder anderer besonderer Umstände, die Gegenstand der mietver­trag­lichen Vereinbarung seien, auf gute Erkennbarkeit der Hausnummer auch im Dunkeln angewiesen seien. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine Anhaltspunkte hierfür erkennen.

Dachgeschossausbau

Für die Ausbauarbeiten im Dachgeschoss setzte das Landgericht Berlin eine Mietminderung von 20 % fest. Es richtete sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung, wonach während der Bauzeit eine durch­schnittliche Minderung von 20 % gerechtfertigt ist (vgl. DAWR Mietmin­de­rung­s­tabelle - www.mietmin­de­rung­s­tabelle.info).

Fehlender Kokosläufer im Treppenhaus stellt keinen Mietmangel dar

Der Vermieter hatte vor Beginn der Bauarbeiten anlässlich des Dachge­schoss­ausbaus den Kokosläufer im Treppenhaus entfernen lassen. Das Landgericht Berlin konnte hierin keine erhebliche Beein­träch­tigung des Gebrauchs der gemieteten Wohnung erkennen. Die Komforteinbuße beim Zugang bleibe gemäß § 537 Satz 2 BGB außer Betracht. Jedenfalls falle sie neben den Minde­rungs­ansprüchen wegen des Dachge­schoss­ausbaus nicht weiter ins Gewicht.

Schadhafte Stufen im Hausflur

Im Hausflur hatten drei Stufen abgeplatzte Stellen und wiesen Vertiefungen auf. Die Mieter meinten, es bestünde eine Stolpergefahr. Der Vermieter hatte die Stellen mehrmals ausbessern lassen. Allerdings waren die ausgebesserten Stellen immer wieder ausgebrochen. Das Landgericht Berlin konnte hierin keinen erheblichen Mangel der Mietsache erblicken, der zu einer Mietminderung berechtige. Mangels näherer Angaben zu Art, Umfang und Ausmaß der Beein­träch­ti­gungen sei gerade unter Berück­sich­tigung der Reparaturen durch den Vermieter eine durchgehende nicht unerhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung nicht zu erkennen.

Teilweise abgeplatzte Farbe im Treppenhaus

Teilweise abgeplatzte Farbe im Treppenhaus stelle lediglich eine optische Beein­träch­tigung dar. Dies sei hier eine unerhebliche Beein­träch­tigung, die zu keiner Mietminderung berechtige.

Klemmendes Haustürschloss

Das Landgericht Berlin konnte auch keinen erheblichen Mangel in der Tatsache erblicken, dass das Haustürschloss dazu neige, unter bestimmten Umständen zu verklemmen. Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Wann und wie oft, das Türschloss tatsächlich verklemmt war, sei von den Mietern nicht dargelegt worden. Im Übrigen sei den Mietern die Eigenart des Türschlosses bekannt und sie hätten sich darauf eingestellt, indem sie nur den Türschnapper benutzten. Hierin könne keine beachtliche Beein­träch­tigung des Gebrauchswerts der Wohnung erkannt werden, führte das Gericht aus.

Nicht abschließbarer Müllplatz

Ein fehlendes Schloss für den Müllplatz stelle keinen Mietmin­de­rungsgrund dar. Insoweit bestehe keine Gebrauchs­be­ein­träch­tigung der Mietsachen. Der Umstand, dass Dritte dort Müll ablagern, habe der Vermieter bestritten. Nähere Einzelheiten zu Art, Umfang und Ausmaß seien von den Mietern nicht vorgetragen worden.

Glatte Hausein­gangsstufe

Wenn sich bei Temperaturen unter Grad Celsius auf der Hausein­gangsstufe Glätte bilde, könne hierin Mangel der Mietsache erkannt werden, entschied das Landgericht Berlin.

Regenwasser im Kelle­r­ein­gangs­bereich kein Mietmin­de­rungsgrund

Soweit die Mieter sich darauf berufen, dass bei starken wolken­bruch­artigen Regenfällen Wasser in den Kelle­r­ein­gangs­bereich laufe, sei dies auch kein Grund für eine Mietminderung. Auch wenn dies sicher einen grundsätzlich zu beanstanden Zustand darstelle, liege darin allenfalls eine unerhebliche Gebrauchs­be­ein­träch­tigung. Die Wasse­r­ein­wirkung halte sich ausweislich der von den Mietern eingereichten Fotos in Grenzen und trete überdies nur bei starken wolken­bruch­artigen Regenfällen auf. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der den Mietern zugewiesene Kellerraum davon betroffen sei. Die bloße Behinderung des Zugangs, die nur sporadisch auftrete, sei nicht erheblich.

Parkettboden - lose Stäbe, Fugen und Höhen­un­ter­schiede sind Minderungsgrund

Eine nicht mehr unerhebliche Beein­träch­tigung erblickte das Gericht in Schäden am Parkettboden. Im Parkettboden gab es lose Stäbe, Fugen und Höhen­un­ter­schiede. Gerechtfertigt sei eine Minderung von 2 %, das entspreche unter Berück­sich­tigung der Größe des Zimmers von 35 m2 und der Gesamtgröße der Wohnung von 113 m2 etwa einer Minderung von 6 % bezogen auf die anteilige Fläche des Parkettzimmers.

Bleirohre

Bleihaltiges Trinkwasser stelle nicht zwangsläufig einen Mangel der Mietsache dar, stellte das Landgericht Berlin fest (vgl. LG Berlin GE 1996, 929; LG Hamburg MM 1991, 162). Das gelte jedenfalls dann, wenn sich der Bleigehalt durch kurzes Ablaufenlassen des Standwassers auf nach der Trink­was­ser­ver­ordnung unbedenkliche Werte senken lasse. Das gehe hier aus einem Messprotokoll hervor. Die Bleirohre waren bereits bei Vertragsbeginn vorhanden und stellen die vertragsgemäße Ausstattung dar. Zur Vermeidung gesund­heit­licher Risiken sei es den Mietern zuzumuten, das Wasser morgens zunächst kurze Zeit ablaufen zu lassen. Dies stelle keine erhebliche Beein­träch­tigung in einem Altbau dar.

Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/pt)

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