Dokument-Nr. 24039
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- GE 2017, 174Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 174
Landgericht Berlin Urteil01.09.2016
Keine unzulässige Übersicherung bei freiwilliger Abgabe einer Bürgschaft durch DrittenKein Anspruch des Dritten auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
Gibt ein Dritter ohne Zwang und somit freiwillig eine Bürgschaft ab, damit eine befreundete und vermögenslose Mieterin eine Wohnung erhält, so liegt keine unzulässige Übersicherung im Sinne von § 551 Abs. 4 BGB vor, wenn zugleich eine Kaution in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete vereinbart wurde. In diesem Fall kann der Dritte nicht die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2015 gab ein Mann eine selbstschuldnerische Bürgschaft ab, damit eine befreundete und vermögenslose Mieterin eine Zwei-Zimmer-Wohnung anmieten konnte. Als weitere Mietsicherheit hatte die Mieterin jedoch gegenüber der Vermieterin eine Kaution in Höhe der dreifachen Nettokaltmiete geleistet. Aufgrund dessen nahm der Bürge nachträglich eine Übersicherung an und klagte auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde.
Kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Kläger. Ihm habe kein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde zugestanden, da eine unzulässige Übersicherung gemäß § 551 Abs. 4 BGB nicht vorgelegen habe.
Keine unzulässige Übersicherung
Es habe an einer unzulässigen Übersicherung gefehlt, so das Landgericht, da der Kläger die Bürgschaft freiwillig angeboten habe. Gibt unaufgefordert ein Dritter dem Vermieter eine Bürgschaft unter der Bedingung, dass ein Wohnraummietvertrag zustande kommt, und wird dadurch der Mieter nicht erkennbar belastet, so sei die Bürgschaft nach Eintritt der Bedingung wirksam. So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2017
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2017, 174/rb)
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