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- GE 2016, 263Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 263
Amtsgericht Saarbrücken Urteil28.05.2015
Keine unzulässige Übersicherung bei Bürgschaft durch einen DrittenSchutz des Interesses des Mieters an Erhalt der Wohnung
Es liegt keine unzulässige Übersicherung im Sinne des § 551 BGB vor, wenn neben einer Barkaution ein Dritter eine Bürgschaft übernimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter die Bürgschaft fordert oder der Dritte diese von sich aus anbietet. Insofern ist das Interesse des Mieters am Erhalt der Wohnung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Mietvertrags wurde eine Barkaution in Höhe von 630 Euro vereinbart. Doch angesichts der schlechten Bonität des Mieters wurde zusätzlich durch einen Dritten eine Bürgschaft übernommen, da andernfalls die Vermieterin keinen Mietvertrag abgeschlossen hätte. Im Einzelnen war aber streitig, auf wessen Initiative die Bürgschaftsvereinbarung zurückging. Da der Mieter später die Mietzahlungen einstellte, beanspruchte die Vermieterin den Bürgen. Dieser lehnte jedoch eine Zahlung ab. Seiner Meinung nach sei die Bürgschaftsvereinbarung unwirksam, da eine Übersicherung vorliege. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage.
Anspruch auf Ausgleich der rückständigen Miete
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Bürgschaftserklärung ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zugestanden. Die Bürgschaftsvereinbarung sei nicht wegen § 551 Abs. 4 BGB unwirksam gewesen. Eine Übersicherung habe nicht vorgelegen.
Keine Übersicherung aufgrund Bürgschaftserklärung
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine über die mietvertraglich vereinbarte Kaution hinaus vereinbarte Mietbürgschaft wirksam, sofern es keine Verpflichtung des Mieters aus dem Mietvertrag darstelle, die Bürgschaft beizubringen. Vielmehr müsse die Bürgschaft durch eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und einem Dritten getroffen werden. In diesem Fall spiele es keine Rolle, ob der Dritte die Bürgschaft von sich aus angeboten oder der Vermieter sie verlangt habe.
Schutz des Interesses des Mieters an Erhalt der Wohnung
Das Amtsgericht war der Ansicht, dass sonst der durch die Begrenzung der Kaution beabsichtigte Schutz des Mieters in sein Gegenteil verkehrt würde. Denn der Vermieter würde ohne die zusätzliche Sicherheit den Mietvertrag nicht abschließen und der Mieter könne die Wohnung nicht erhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2016
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/GE 2016, 263/rb)
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