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- GE 2020, 1255Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1255
Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil28.08.2020
Keine Übersicherung bei freiwilligem Angebot einer BürgschaftKeine Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärungen gemäß § 551 Abs. 4 BGB
Wird einem Wohnungsvermieter von einem Dritten freiwillig eine Bürgschaft zugesagt, so liegt keine Übersicherung vor. Die Bürgschaftserklärung ist dann nicht gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung in Brandenburg ihre Miete seit Mai 2019 nicht mehr gezahlt. Da sich zwei Bürgen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bereit erklärt haben, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen einzustehen, nahm die Vermieterin die Bürgen auf Zahlung der ausstehenden Miete in Anspruch. Die Bürgen hielten ihre Bürgschaft für unwirksam. Sie verweisen darauf, dass bereits eine Mietsicherheit geleistet wurde und insofern eine Übersicherung vorliege.
Keine Unwirksamkeit der Bürgschaftserklärungen
Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der ausstehenden Miete zu. Die Beklagten haften aus § 765 Abs. 1 BGB. Die Bürgschaften seien nicht wegen einer Übersicherung unwirksam. Der Schutzbereich des § 551 BGB sei hier nicht betroffen.
Keine Übersicherung bei freiwilligem Angebot einer Bürgschaft
Zwar dürfe ein Vermieter den Abschluss eines Mietvertrags über Wohnraum nicht davon abhängig machen, so das Amtsgericht, dass ein Mieter neben einer Mietkaution zusätzlich auch noch eine Bürgschaft für alle Ansprüche aus dem Mietverhältnis stellt. So lag der Fall aber nicht. Die Beklagten haben der Klägerin unaufgefordert eine Bürgschaft für die Mieterin zugesagt. Es widerspreche nicht dem Schutzzweck des § 551 BGB, wenn Dritte für den Mieter von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses zusagen. Dies gelte zumindest dann, wenn mit einer solchen Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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